Stundenzettel-Vorlage kostenlos
Ein Monat auf einem Blatt – zum Ausdrucken oder am Rechner. Ohne Anmeldung, ohne E-Mail.
- PDF zum Ausdrucken zum Ausfüllen von Hand
- Excel (.xlsx) rechnet die Stunden selbst
- LibreOffice (.ods) rechnet die Stunden selbst
So füllen Sie sie aus
Oben Name, Monat und Betrieb. Dann jeden Arbeitstag: Kommen, Gehen, Pause in Minuten und die Baustelle. In Excel und LibreOffice steht die Summe des Tages in der Spalte „Stunden“ von selbst, auch über Mitternacht. Am Monatsende unterschreiben am besten beide – Pflicht ist das nicht, aber es hilft, wenn später gestritten wird.
Was eine Vorlage nicht kann
- Die Zettel müssen eingesammelt werden. Einer liegt im Wagen, einer ist nicht ausgefüllt. Mit der Zeiterfassung tippen Ihre Leute Kommen und Gehen aufs Handy. Wer kein Handy nutzt, den tragen Sie einmal in der Woche ein.
- Ein fehlender Tag fällt erst am Monatsende auf. Dann weiß
keiner mehr, wann er wo gearbeitet hat.
Die Zeiterfassung zeigt jeden Arbeitstag ohne
Eintrag ab dem nächsten Tag rot, mit Datum.
- Keiner prüft die Grenzen. Mehr als acht Stunden am Tag ohne Ausgleich, mehr als zehn überhaupt (§ 3 ArbZG), oder weniger als elf Stunden Ruhe zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn (§ 5 Abs. 1 ArbZG) – auf Papier fällt das kaum auf. Die Zeiterfassung färbt im Wochenbild jeden Tag über zehn Stunden rot und prüft vor dem Monatsabschluss acht und zehn Stunden und die Ruhezeit.
- Am Monatsende wird abgetippt. Zettel für Zettel, oder Datei für Datei zusammenkopiert. Die Zeiterfassung schreibt am Monatsende die Lohndatei (CSV). Den Aufbau stellen Sie einmal so ein, wie Ihr Lohnbüro ihn haben will.
Wenn Ihnen die Zettel lästig werden
Ab 49,00 € netto im Monat, 10 Nutzer inklusive, Ihr eigener Zugang zählt mit. Keine Mindestlaufzeit. Selbst anmelden, ohne Anruf und ohne Termin.
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Fragen? Ali Enes Özcan, der die Anwendung baut: 0177 3464867
Wer aufzeichnen muß
Jeder Arbeitgeber. Was über acht Stunden am Tag hinausgeht, muß er aufschreiben und zwei Jahre aufheben (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Nach dem Bundesarbeitsgericht muß er die ganze Arbeitszeit erfassen (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21).
Genau vorgeschrieben ist es für Minijobber und für Betriebe in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG – zum Beispiel Bau, Gebäudereinigung, Messebau, Friseur: Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstags, eingetragen spätestens am siebten Kalendertag danach, mindestens zwei Jahre aufbewahrt (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Ausgenommen sind Minijobs im Privathaushalt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG) sowie hohe Gehälter und mitarbeitende enge Familie (§ 1 MiLoDokV). Die Vorlage hat für alles die Spalten.
Quellen, abgerufen am 13.10.2026: § 16 ArbZG, § 3 ArbZG, § 5 ArbZG, § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, § 1 MiLoDokV, BAG, 1 ABR 22/21. Keine Rechtsberatung.