Zeiterfassung Betrieb einrichten

Zeiterfassung im Handwerk

Fahrzeit, wechselnde Einsatzorte und Spesen: Im Handwerk ist die Arbeitszeit selten so geradlinig wie im Büro. Hier steht, was als Arbeitszeit zählt und wie Sie es ohne Abtippen erfassen.

Auf Papier: die kostenlose Stundenzettel-Vorlage (PDF, Excel, LibreOffice). Ohne Zettel: so geht es mit der Zeiterfassung. Stand: 16.10.2026, Quellen am Ende der Seite.

Zählt die Fahrzeit als Arbeitszeit?

Das kommt darauf an – eine pauschale Antwort gibt es nicht. Trennen Sie zwei Fragen: Zählt die Fahrzeit zur Arbeitszeit im Sinne der Höchstarbeitszeit und Ruhezeit? Und muß sie bezahlt werden? Das sind zwei verschiedene Dinge.

Für die Arbeitszeitgrenzen gilt: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Pausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Fahrten, die während des Arbeitstags im Auftrag anfallen – zum Kunden, zum Lager oder zum Einsatzort –, gehören dazu. Der reine Weg von zu Hause zu einem festen Betrieb und zurück zählt in der Regel nicht.

Hat ein Mitarbeiter keinen festen Arbeitsort, sondern wechselnde Einsatzorte, zählt nach dem Europäischen Gerichtshof auch die tägliche Fahrt von zu Hause zum ersten und vom letzten Einsatzort nach Hause zur Arbeitszeit (EuGH, 10.09.2015, C-266/14).

Ob die Fahrzeit bezahlt wird, ist eine zweite, davon getrennte Frage. Sie richtet sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Fahrten eines Mitarbeiters zu auswärtigen Arbeitsstellen hat das Bundesarbeitsgericht als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt (BAG, 18.03.2020, 5 AZR 36/19), soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist. Regeln Sie es im Arbeitsvertrag; im Zweifel erfassen Sie die Fahrzeit mit.

Einsatzort festhalten

Schreiben Sie je Tag auf, wo gearbeitet wurde. Das brauchen Sie ohnehin für die Nachkalkulation. Wo das Mindestlohngesetz die Aufzeichnung verlangt – bei Minijobbern und in den besonderen Branchen –, müssen die Unterlagen bei einer Prüfung auf Verlangen auch am Einsatzort vorliegen (§ 17 Abs. 2 MiLoG).

Arbeiten Sie im Bau, in der Gebäudereinigung, im Transport oder in einer anderen der besonderen Branchen, gilt die Aufzeichnung für alle Mitarbeiter: Zeiterfassung in Bau, Gastronomie und Gebäudereinigung.

Verpflegungsmehraufwand (Spesen)

Wer auswärts arbeitet, kann Verpflegungsmehraufwand ansetzen; der Arbeitgeber darf ihn bis zu diesen Pauschalen steuerfrei erstatten (§ 9 Abs. 4a EStG, § 3 Nr. 16 EStG) – an derselben Tätigkeitsstätte nur in den ersten drei Monaten:

Maßgeblich ist die Abwesenheit, nicht die Fahrtstrecke. Aus den erfaßten Zeiten rechnet die Anwendung den Betrag je Person; erfunden wird nichts.

Mitarbeiter ohne Handy

Nicht jeder Mitarbeiter will oder soll eine App bedienen. Für diese Leute tragen Sie als Chef die Woche auf einmal ein (Wochenbogen). So steht die Zeit trotzdem fristgerecht und lückenlos im System.

Mit der Zeiterfassung

Die Zeiterfassung von AEO läuft im Browser, auf dem Handy wie am Rechner – gebaut für Betriebe, deren Leute draußen arbeiten, etwa im Handwerk, in der Montage oder in der Gebäudereinigung.

Ihre Leute tippen Kommen und Gehen aufs Handy, je Tag mit Einsatzort; die Dauer rechnet die Anwendung. War ein Tag wie der letzte, genügt ein Tipp auf „Wie zuletzt“. Wer kein Handy nutzt, den tragen Sie als Chef über den Wochenbogen eine Woche auf einmal ein. Fehlt an einem eingestellten Arbeitstag der Eintrag, steht der Tag ab dem nächsten Tag rot in Ihrer Übersicht, mit Datum.

Wochenansicht eines Mitarbeiters auf dem Handy: ein fehlender Tag rot, daneben der Knopf „Wie zuletzt“ mit der Uhrzeit des letzten Arbeitstags.

Kommt eine Prüfung, laden Sie den Stundennachweis als PDF: eine Seite je Person, mit Beginn, Ende und Dauer jedes Tages und jeder Berichtigung. Am Monatsende schreibt die Anwendung die Lohndatei für Ihr Lohnbüro; abgetippt wird nichts.

Ab 49,00 € netto im Monat, 10 Nutzer inklusive, Ihr eigener Zugang zählt mit. Keine Mindestlaufzeit. Selbst anmelden, ohne Anruf und ohne Termin.

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Fragen? Ali Enes Özcan, der die Anwendung baut: 0177 3464867

Weitere Ratgeber

Quellen, abgerufen am 16.10.2026: § 2 ArbZG, EuGH, C-266/14, BAG, 5 AZR 36/19, § 17 MiLoG, § 9 EStG, § 3 EStG. Keine Rechtsberatung.