Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zeiterfassung
Fassung 2026-11-16 · gilt für neue Verträge ab Vertragsschluss, für bestehende ab 16.11.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zeiterfassung
Stand: 11.10.2026 · Fassung: 2026-11-16
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung und den Betrieb der Web-Anwendung „Zeiterfassung" durch AEO IT & Consulting, Inhaber Ali Enes Özcan, Mühlenstraße 250, 45475 Mülheim an der Ruhr (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde").
(2) Für die Zeiterfassung gelten allein diese Bedingungen, die Preisliste und der Auftragsverarbeitungsvertrag. Andere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere seine allgemeinen AGB für IT-Dienstleistungen, gelten für diesen Vertrag nicht.
(3) An Verbraucher wird die Zeiterfassung nicht überlassen.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen in Textform ausdrücklich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden eine Web-Anwendung zur Erfassung und Auswertung von Arbeitszeiten über das Internet zur Nutzung bereit. Die Anwendung wird auf Servern des Auftragnehmers betrieben; eine Installation beim Kunden findet nicht statt.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus diesem § 2 und aus der Preisliste („Was die Stufen unterscheidet"), jeweils in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt dieses Vertrags umfasst er:
- Erfassung von Kommen, Gehen, Pause und Fahrzeit je Mitarbeiter und Tag
- Erfassung von Abwesenheiten, auch für mehrere Personen in einem Vorgang
- automatische Berechnung von Arbeitszeit, Sollstunden und Verpflegungsmehraufwand nach den vom Kunden vorgegebenen Regeln
- Feiertagsberechnung für das vom Kunden angegebene Bundesland
- monatlicher Prüflauf, Export für die Lohnabrechnung und ein Monatsabschluss als PDF
- einmalige Übernahme vorhandener Stundenzettel, Mitarbeiter- und Lohnlisten aus Tabellen, PDF-Dateien und Fotos, auch handschriftlicher Aufzeichnungen, mit dem KI-Assistenten im Einrichtungsmodus (§ 2 Abs. 5)
- in der Stufe Enterprise: ein KI-Assistent, der Aufträge des Kunden entgegennimmt (§ 2 Abs. 6)
- die Verbindung mit dem Lohn- oder Steuerbüro des Kunden, in der Stufe Enterprise auch die Bereitstellung der Lohndatei an dieses Büro (§ 2 Abs. 7)
- die Betreuung durch einen Vertriebspartner des Auftragnehmers, soweit dem Kunden einer zugeordnet ist (§ 4a)
- Bedienung auf Deutsch; die Seiten der Mitarbeiter auch auf Türkisch und Englisch
(2a) Vorführungen. Der Auftragnehmer und seine Vertriebspartner führen die Anwendung in eigenen Vorführbetrieben mit erfundenen Daten vor. Dort lässt sich für die Ansicht zwischen den Stufen umschalten; im Betrieb des Kunden gibt es diese Umschaltung nicht, und eine andere Stufe bucht der Kunde nach § 8 Abs. 2a. Was eine Vorführung zeigt, ist kein Angebot und keine Zusage; welche Funktionen der Kunde erhält, richtet sich nach Absatz 2 und der Preisliste für die gebuchte Stufe. Neue Funktionen können in einer Vorführung schon zu sehen sein, bevor sie in der Preisliste stehen; sie gehören erst dann zum Leistungsumfang.
(3) Der Auftragnehmer erbringt keine Lohnabrechnung. Die Anwendung bereitet Daten für die Lohnabrechnung auf; die Abrechnung selbst ist eine nach dem Steuerberatungsgesetz vorbehaltene Tätigkeit und bleibt Sache des Kunden oder seines Steuerbüros.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung, insbesondere nicht zu Arbeitszeitrecht, Lohnsteuerrecht oder Reisekostenrecht. Hinweise der Anwendung — etwa zu Pausenzeiten oder Verpflegungsmehraufwand — sind Rechenhilfen, keine Rechtsauskunft.
(5) Übernahme vorhandener Aufzeichnungen. Der Kunde kann eigene Dateien hochladen — Tabellen, PDF-Dateien oder Fotos, auch handschriftlicher Aufzeichnungen, eine Datei je Person oder eine für den ganzen Betrieb —, um daraus Stammdaten und Arbeitszeiten zu übernehmen. Dafür gilt:
a) Einrichtungsmodus. Die Übernahme führt der KI-Assistent nach Absatz 6 in einem eigenen Einrichtungsmodus aus. Dieser Modus steht in allen Stufen und bei jeder Übernahme zur Verfügung; er endet, sobald der Kunde die Übernahme abschließt oder verwirft. Solange er läuft, kann der Assistent in allen Stufen auch in den Daten des Betriebs nachschlagen und Änderungen vorschlagen wie nach Absatz 6 Buchstabe b; Absatz 6 Buchstaben b bis d gelten entsprechend. Danach gibt es den laufenden Assistenten nur in der Stufe Enterprise. Zur Erkennung des Aufbaus und zum Abschreiben von Fotos, Scans und PDF-Dateien setzt der Auftragnehmer ein KI-Sprachmodell eines Unterauftragsverarbeiters ein, der im Auftragsverarbeitungsvertrag benannt ist. Übermittelt werden bei Tabellen Ausschnitte, bei Fotos, Scans und PDF-Dateien die vollständige Datei (Ausnahme: Buchstabe b Satz 4). Die Übermittlung erfolgt erst, nachdem der Kunde ihr vor dem Hochladen ausdrücklich zugestimmt hat; ohne diese Zustimmung wird nichts übermittelt.
b) Was vorher entfernt wird, und was nicht. Aus Tabellen und aus Texten — Fragen, Antworten und nachgeschlagenen Daten — entfernt die Anwendung vor jeder Übermittlung Angaben, die sie als Konfession, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung (IBAN, BIC) oder Krankenkasse erkennt, sowie Spalten, deren Überschrift auf diese Angaben oder auf Gesundheitsangaben (etwa Diagnose oder Behinderung) hinweist. Sie erkennt solche Angaben an Spaltenüberschriften und Zahlenmustern; eine Angabe ohne diese Merkmale, etwa in einem frei geschriebenen Satz, erkennt sie nicht sicher. Fotos, Scans und PDF-Dateien werden unverändert übermittelt, mit allem, was darauf steht; aus ihnen kann die Anwendung nichts entfernen. Ausgenommen sind Lohn- oder Gehaltsabrechnungen als PDF-Datei mit lesbarer Textebene: Von ihnen geht nur ein Auszug der Zeilen hinaus, die Name, Personalnummer, Eintritts- und Austrittsdatum tragen können. Welche Arten von Angaben übermittelt und welche entfernt wurden und ob ein Foto oder eine PDF-Datei hinausging, hält die Anwendung je Übermittlung fest; der Kunde erhält darüber auf Anfrage Auskunft.
Der Kunde entfernt deshalb vor dem Hochladen Angaben, die für die Übernahme nicht gebraucht werden, insbesondere Bankverbindungen und Gesundheitsangaben. Die Anwendung weist ihn vor dem Hochladen darauf hin. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und andere Unterlagen mit Angaben zu Konfession oder Gesundheit lädt der Kunde nicht als Foto, Scan oder PDF-Datei ohne lesbare Textebene hoch; vor dem Hochladen solcher Dateien bestätigt er das in der Anwendung. Erkennt die Anwendung eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung ohne lesbare Textebene am Dateinamen oder am Inhalt, übermittelt sie sie nicht. Eine Datei, die erst beim Abschreiben als Lohn- oder Gehaltsabrechnung erkannt wird, ist zu diesem Zeitpunkt schon übermittelt; das Sprachmodell ist angewiesen, sie nicht abzuschreiben, und eine Abschrift wird verworfen. Übernommen und gespeichert werden aus Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nur Name, Personalnummer, Eintritts- und Austrittsdatum; alles andere wird verworfen. Wo eine Mitarbeiterliste dieselben Angaben enthält, ist sie der sparsamere Weg.
c) Der Auftragnehmer schuldet keine richtige Erkennung. Die Erkennung ist eine Rechenhilfe wie die Hinweise nach Absatz 4. Vor dem Schreiben zeigt die Anwendung eine Vorschau; maßgeblich ist, was der Kunde dort bestätigt. Er prüft sie und trägt die Verantwortung für die übernommenen Daten. Was sich auf einem Foto oder Scan nicht sicher lesen läßt, wird als unleserlich gekennzeichnet und nicht ergänzt.
d) Die Übernahme ist als einmaliger Umzug vorgesehen und steht in angemessenem Umfang zur Verfügung. Der Auftragnehmer darf die Zahl der Auswertungen je Kunde und Tag begrenzen; die Anwendung zeigt an, wieviel noch möglich ist. Braucht der Kunde mehr, genügt eine Nachricht.
e) Für die Übernahme fällt das in der Preisliste ausgewiesene einmalige Entgelt an. Es entsteht einmal je Betrieb mit der ersten Übernahme — nicht je Datei und nicht je Auswertung; eine Wiederholung oder eine Aufteilung auf mehrere Dateien löst kein weiteres Entgelt aus. Hat der Kunde mehrere Betriebe, entsteht es für jeden von ihnen gesondert. Die Anwendung weist den Betrag vor der Übernahme aus; abgerechnet wird nach § 8 Abs. 6 mit einer eigenen Rechnung. Das Entgelt entfällt in der Stufe Enterprise und mit einem Gutschein für die KI-Einrichtung (§ 8a).
f) Die hochgeladenen Dateien und ihre Abschriften werden nach der Übernahme, beim Verwerfen durch den Kunden und spätestens nach 30 Tagen gelöscht.
(6) KI-Assistent (Stufe Enterprise). Der Kunde kann dem Assistenten in eigenen Worten Aufträge erteilen — etwa Zeiten oder Abwesenheiten einzutragen, Einstellungen zu ändern oder Fragen zu seinen Daten und zur Bedienung zu beantworten. Dafür gilt:
a) Der Assistent steht erst zur Verfügung, nachdem der Kunde ihn für seinen Betrieb ausdrücklich eingeschaltet hat; er kann ihn jederzeit wieder ausschalten. Der Auftragnehmer setzt dafür ein KI-Sprachmodell eines Unterauftragsverarbeiters ein, der im Auftragsverarbeitungsvertrag benannt ist. Übermittelt werden je Auftrag dessen Text und die Daten, die für ihn nachgeschlagen werden; für sie gilt Absatz 5 Buchstabe b Satz 1 und 2 (Entfernen erkannter Angaben). Ohne eingeschalteten Assistenten gibt es außerhalb des Einrichtungsmodus nach Absatz 5 keine Übermittlung an den Unterauftragsverarbeiter.
b) Der Assistent schreibt nichts von selbst. Jede Änderung legt er als Vorschlag mit einer Vorschau vor; geschrieben wird erst, wenn der Kunde sie bestätigt. Maßgeblich ist, was der Kunde bestätigt; er prüft die Vorschau und trägt die Verantwortung für die Änderung. Ein Vorschlag, der älter als eine Stunde ist, wird nicht mehr ausgeführt.
Vorschlagen kann der Assistent Änderungen, die der Kunde auch selbst in der Anwendung vornehmen kann, soweit die Anwendung ihm dafür eine Funktion gibt — etwa Mitarbeiter anlegen, Einsatzorte pflegen, Zeiten oder Abwesenheiten eintragen oder den Monat abschließen. Einen Monatsabschluss schlägt er mit den Ergebnissen des Prüflaufs vor; mit der Bestätigung geht, wenn der Kunde die Bereitstellung an sein Büro eingerichtet hat, der Abholverweis nach Absatz 7 Buchstabe c hinaus. Ausgeführt werden sie über dieselben Funktionen und Prüfungen wie die Formulare der Anwendung. Nie kann der Assistent Abo, Stufe oder Zahlung ändern, kündigen, Daten löschen, Rechtstexten zustimmen oder sie ablehnen, die Lohndatei versenden oder Passwort und zweiten Faktor des Kunden ändern. Legt der Kunde über den Assistenten weitere Nutzer an, gilt § 8 Abs. 3.
c) Der Auftragnehmer schuldet keine richtige Antwort und keine richtige Deutung eines Auftrags. Antworten des Assistenten sind Rechenhilfen wie die Hinweise nach Absatz 4, keine Rechts- oder Steuerauskunft.
d) Fragen, die der Assistent nicht beantworten kann, leitet er nach Bestätigung des Kunden an den Auftragnehmer weiter. Der Auftragnehmer antwortet an Werktagen; eine Reaktionszeit wird nicht zugesagt.
e) Der Assistent steht in angemessenem Umfang zur Verfügung. Der Auftragnehmer darf die Zahl der Aufträge und die Kosten je Tag begrenzen; die Anwendung sagt es, wenn eine Grenze erreicht ist.
f) Der Gesprächsverlauf wird 90 Tage nach dem letzten Beitrag gelöscht, beim Ausschalten des Assistenten sofort.
(7) Verbindung mit dem Lohn- oder Steuerbüro. Der Kunde kann seinen Betrieb mit dem Zugang seines Lohn- oder Steuerbüros verbinden, indem er dessen Code eingibt; er kann die Verbindung jederzeit trennen. Dafür gilt:
a) Das Büro sieht über die Verbindung den Namen des Betriebs, seit wann die Verbindung besteht und welche Fassung seines Ausgabeformats im Betrieb gilt. Es kann dem Betrieb Ausgabeformate bereitstellen; diese sind im Betrieb schreibgeschützt, bis der Kunde sie löst. Daten der Beschäftigten, Arbeitszeiten und Lohndateien sieht das Büro über die Verbindung nicht.
b) Gibt der Kunde den Code des Büros schon bei der Anmeldung an (§ 8a Abs. 5), wird der Betrieb mit der Freischaltung verbunden.
c) In der Stufe Enterprise kann der Kunde die Lohndatei eines abgeschlossenen Monats an eine von ihm angegebene Adresse seines Büros bereitstellen lassen. Das Büro erhält einen Abholverweis, der 14 Tage gilt. Das ist eine Übermittlung auf Weisung des Kunden an einen von ihm bestimmten Empfänger.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot des Auftragnehmers in Textform annimmt oder die Anwendung erstmals nutzt. Schließt der Kunde den Vertrag selbst über die Anwendung, kommt er mit dem Abschluss des Bezahlvorgangs zustande; die Anwendung steht ihm ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung.
(2) Vor der ersten Nutzung bestätigt eine vertretungsberechtigte Person des Kunden diese Bedingungen und den Auftragsverarbeitungsvertrag in der Anwendung. Zeitpunkt, Name der bestätigenden Person und die Prüfsumme des bestätigten Textes werden gespeichert.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die bestätigende Person zur Vertretung berechtigt ist.
§ 3a Angaben zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sind: Angaben zum Betrieb eingeben, gegebenenfalls mit einem Gutschein-, Empfehlungs-, Partner- oder Bürocode — E-Mail-Adresse über einen zugesandten Link bestätigen — die Papiere (diese Bedingungen, die Preisliste, den Auftragsverarbeitungsvertrag) lesen und bestätigen — Zahlungsmittel beim Zahlungsdienst hinterlegen. Mit dem Abschluss des Bezahlvorgangs kommt der Vertrag zustande (§ 3 Abs. 1).
(2) Speicherung des Vertragstextes. Der Auftragnehmer speichert den Vertragstext in der Fassung, die der Kunde bestätigt hat, samt Zeitpunkt, Name der bestätigenden Person und Prüfsumme. Der Kunde kann ihn jederzeit in der Anwendung unter „Rechtliches" aufrufen, ausdrucken und als Datei sichern. Die jeweils geltenden Fassungen sind dort auch ohne Anmeldung einsehbar.
(3) Eingabefehler kann der Kunde bis zum Abschluss des Bezahlvorgangs erkennen und berichtigen: Name des Betriebs, Zahl der Nutzer, Anschrift, Rechtsform und Ansprechperson werden ihm vor dem letzten Schritt zusammen mit dem daraus errechneten Entgelt angezeigt und bleiben bis dahin änderbar. Er kann den Vorgang jederzeit abbrechen.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Die Anwendung selbst steht auch in weiteren Sprachen zur Verfügung; maßgeblich für den Vertrag ist die deutsche Fassung.
(5) Der Auftragnehmer bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich in Textform an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.
(6) Ein Verhaltenskodex im Sinne des Art. 246c Nr. 5 EGBGB wird nicht angewendet.
§ 4 Verfügbarkeit
(1) Der Auftragnehmer betreibt die Anwendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt.
(2) Der Auftragnehmer ist ein Einzelunternehmen. Störungen werden montags bis freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr bearbeitet, außer an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Eine Rufbereitschaft außerhalb dieser Zeiten besteht nicht.
(3) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Anwendung insbesondere vom 1. bis zum 5. eines Monats verfügbar zu halten, weil in diesem Zeitraum der Monatsabschluss und der Export für die Lohnabrechnung anfallen.
(4) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt und mit einem Vorlauf von drei Werktagen in Textform angekündigt. Bei Sicherheitsvorfällen darf der Auftragnehmer ohne Vorankündigung eingreifen.
(5) Zeiten, in denen die Anwendung wegen Störungen im Verantwortungsbereich Dritter — insbesondere des Rechenzentrumsbetreibers, des Netzes oder des Kundenanschlusses — nicht erreichbar ist, gelten nicht als vom Auftragnehmer zu vertreten.
§ 4a Betreuung durch einen Vertriebspartner
(1) Der Auftragnehmer arbeitet mit selbständigen Vertriebspartnern zusammen. Ist der Kunde über einen Vertriebspartner gewonnen worden oder ordnet der Auftragnehmer ihm einen zu, ist dieser sein erster Ansprechpartner für Fragen zur Bedienung und Einrichtung und für einfache Einstellungen (nachfolgend „Betreuer"). Name oder Firma, Partnernummer, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreuers zeigt die Anwendung unter „Stammdaten → Ihr Berater“ an. Seine Anschrift teilt der Auftragnehmer dem Kunden auf Anfrage mit; die Anwendung zeigt sie außerdem bei jeder Freigabe eines Hilfezugangs nach Absatz 6 an. Kommt der Kunde über den Link oder Code eines Vertriebspartners, zeigt die Anwendung das bei der Anmeldung an.
(2) Der Betreuer wird für den Auftragnehmer tätig. Vertragspartner des Kunden bleibt allein der Auftragnehmer. Für ein Verschulden des Betreuers bei der Betreuung haftet er wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB), im Rahmen des § 11. Fehler der Anwendung behebt der Auftragnehmer selbst; § 4 bleibt unberührt.
(3) Der Betreuer ist nicht bevollmächtigt, Verträge zu schließen oder zu ändern, Preise, Nachlässe, Gutscheine oder Leistungen zuzusagen oder Kündigungen sowie Zustimmungen und Ablehnungen nach § 12 entgegenzunehmen. Solche Erklärungen richtet der Kunde an den Auftragnehmer — in der Anwendung oder in Textform an info@aeo-it.de. Störungen kann der Kunde beim Betreuer oder beim Auftragnehmer melden.
(4) Was der Betreuer über den Kunden erfährt: den Firmennamen, den Stand des Vertrags, den Tag der Zuordnung und der ersten Zahlung, die gezahlten Nettobeträge und die darauf entfallende Vergütung des Betreuers; solange der Vertrag läuft, außerdem Name, E-Mail-Adresse und — wenn angegeben — Telefonnummer der Ansprechperson des Kunden; außerdem den Text und die Rückrufnummer von Anfragen nach Absatz 9 Buchstabe a und, wenn der Kunde vor einer Ablehnung nach § 12 Abs. 7 ein Gespräch wünscht, dessen Grund und Notiz. Daten der Beschäftigten erfährt er nur im Hilfezugang nach Absatz 6. Der Vertriebspartner, der den Kunden gewonnen hat, erfährt auch nach einem Wechsel des Betreuers oder nach Absatz 8 weiter den Firmennamen, den Stand des Vertrags und die Vergütung, die ihm für die Gewinnung des Kunden zusteht, aber keine Kontaktdaten mehr.
(5) Der Betreuer erhält vom Auftragnehmer eine Vergütung, die sich nach den Zahlungen des Kunden richtet. Für den Kunden entstehen dadurch keine Kosten; es gelten die Preise der Preisliste.
(6) Hilfezugang. Sofern der Auftragnehmer den Hilfezugang anbietet — die Anwendung zeigt unter „Stammdaten → Hilfezugang“ an, ob er verfügbar ist —, kann der Kunde seinem Betreuer im Einzelfall erlauben, in seinem Betrieb zu arbeiten. Dafür gilt:
a) Nur der Kunde gibt frei, je Fall für 24 Stunden oder 7 Tage. Er kann die Freigabe jederzeit beenden. Ohne gültige Freigabe hat der Betreuer keinen Zugang zum Betrieb.
b) Zwei Stufen. Der Kunde wählt bei jeder Freigabe, wie weit sie reicht. Vorgabe ist „nur Einrichtung“.
aa) Nur Einrichtung: Der Betreuer kann Mitarbeiter anlegen und bearbeiten, Einsatzorte, Teams, Abwesenheitsarten, Lohnarten und Ausgabeformate pflegen und das Lohnbüro verbinden oder trennen. Er sieht dabei die Stammdaten (Name, Personalnummer, Tagesstunden, Eintritt und Austritt, Hinweise), aber keine Arbeitszeiten, keine Abwesenheiten der einzelnen Beschäftigten und keine Stundenlöhne. Mitarbeiter anlegen oder zurückholen kann er nur, soweit die schon berechnete Zahl der Nutzer (§ 8 Abs. 2) nicht überschritten wird; weitere Nutzer legt nur der Kunde selbst an.
bb) Mit Wochenansicht: zusätzlich Wochen, Tage, Personen und Übersichten ansehen, dabei auch Abwesenheiten wie Krankheit (ohne Diagnose). Stundenlöhne sieht er auch in dieser Stufe nicht.
In keiner Stufe kann der Betreuer Arbeitszeiten eintragen oder ändern, einen Monat abschließen, eine Lohndatei erzeugen oder versenden, etwas an Abo, Zahlung, Export, Rechtstexten oder am Zugang des Kunden ändern, Zugänge oder Passwort-Links für Mitarbeiter erzeugen, Stundenlöhne oder Einstellungen des Betriebs (etwa Bundesland) ändern, die Übernahme oder den KI-Assistenten nutzen, über Änderungen nach § 12 entscheiden oder den Hilfezugang selbst verlängern oder erweitern.
c) Protokoll. Das Öffnen des Hilfezugangs, die gewählte Stufe, jede Änderung und jedes Ansehen von Wochen, Tagen, Personen, Übersichten und Mitarbeiterlisten werden mit Zeitpunkt im Protokoll des Betriebs festgehalten; der Kunde sieht sie in der Anwendung.
d) Im Hilfezugang ist der Betreuer Unterauftragsverarbeiter des Auftragnehmers nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag (Anhang IV). Die Freigabe nennt den Betreuer mit Namen oder Firma und Anschrift. Sie ist eine Weisung des Kunden im Sinne der Klausel 7.1 und zugleich seine gesonderte Genehmigung dieses Betreuers als Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Der Auftragnehmer bestätigt sie dem Kunden per E-Mail.
e) Einen Anspruch auf den Hilfezugang hat weder der Kunde noch der Betreuer. Der Kunde muss ihn nicht nutzen; Fragen lassen sich auch am Telefon klären.
f) Einem neu zugeordneten Betreuer kann der Kunde den Hilfezugang erst vier Wochen nach der Mitteilung nach Absatz 7 freigeben. Solange der Auftragnehmer einen Betreuer nach seinem Vertrag mit ihm gesperrt hat, gibt es keinen Hilfezugang; eine laufende Freigabe endet damit.
(7) Wechsel des Betreuers. Der Kunde kann jederzeit in der Anwendung oder in Textform einen anderen Betreuer beantragen. Der Wechsel hängt von keinem bestimmten Grund ab; die Anwendung fragt nach einem Grund, und die Angabe „Anderer Grund“ genügt. Der Auftragnehmer bearbeitet den Antrag unverzüglich und teilt dem Kunden das Ergebnis mit. Einen Anspruch auf einen bestimmten Betreuer hat der Kunde nicht; kann der Auftragnehmer keinen anderen zuordnen, gilt auf Wunsch des Kunden Absatz 8. Endet die Zusammenarbeit mit dem Betreuer oder ordnet der Auftragnehmer dem Kunden aus anderem Grund einen anderen zu, teilt er das dem Kunden in Textform mit. Für den Hilfezugang des neuen Betreuers gilt Anhang IV des Auftragsverarbeitungsvertrags: Der Kunde kann ihn frühestens vier Wochen nach dieser Mitteilung freigeben. Ist der Kunde mit dem neuen Betreuer nicht einverstanden, kann er jederzeit einen anderen Betreuer oder Absatz 8 verlangen. Die Vergütung des Betreuers (Absatz 5) hat auf den Wechsel keinen Einfluss; den Kunden kostet er nichts.
(8) Der Kunde kann jederzeit in der Anwendung oder in Textform verlangen, ohne Betreuer unmittelbar vom Auftragnehmer betreut zu werden. Dann erhält kein Betreuer mehr die Kontaktdaten nach Absatz 4, ein Hilfezugang ist nicht mehr möglich, und Fragen beantwortet der Auftragnehmer in den Zeiten nach § 4 Abs. 2. Absatz 4 letzter Satz bleibt unberührt. Der Kunde kann später wieder einen Betreuer verlangen.
(9) Anfragen, Bewertung, Beschwerde. Die Anwendung bietet dem Kunden dafür eigene Wege:
a) Anfragen an den Betreuer: Der Betreuer erhält den Text und eine angegebene Rückrufnummer. Der Auftragnehmer erfasst, wann die Anfrage gestellt und wann sie beantwortet wurde, um die Betreuung zu prüfen.
b) Bewertung des Betreuers mit einem bis fünf Sternen und einem freiwilligen Text, jederzeit änderbar. Die Bewertung sieht nur der Auftragnehmer, nicht der Betreuer.
c) Beschwerde an den Auftragnehmer. Sie geht nicht an den Betreuer. Muss der Auftragnehmer dem Betreuer zur Klärung den Inhalt einer Beschwerde vorhalten, teilt er ihm nur so viel mit, wie dafür nötig ist, und nennt den Kunden nur, wenn sich der Vorwurf sonst nicht klären lässt; er sagt das dem Kunden vorher.
d) Der Auftragnehmer verwendet Anfragen, Bewertungen, Beschwerden und Wechselanträge, um die Betreuung zu prüfen, und ergreift gegenüber dem Betreuer Maßnahmen nach seinem Vertrag mit ihm; diese werden zum Teil von der Anwendung selbsttätig ausgelöst. Bewertet der Auftragnehmer die Betreuung als unzureichend oder ist ein Betreuer für Neukunden gesperrt, weist er dessen Kunden — in der Anwendung, bei einer Sperre auch in Textform — ohne Wertung auf das Recht zum Wechsel hin; ob er wechselt, entscheidet der Kunde.
e) Bewertungen und Beschwerden sollen sachlich sein und keine Angaben über Beschäftigte enthalten. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Maßnahme gegen den Betreuer entsteht dadurch nicht.
§ 5 Datensicherung und Wiederherstellung
(1) Der Auftragnehmer sichert die Daten des Kunden täglich. Auf dem Server werden die 14 letzten Tagesstände vorgehalten; in einer verschlüsselten Kopie außer Haus zusätzlich acht Wochen- und zwölf Monatsstände. Jede Sicherung wird nach dem Schreiben zurückgelesen und geprüft. Die Kopie außer Haus reicht damit weiter zurück als der Server; eine Löschung ist dort nach spätestens zwölf Monaten vollzogen.
(2) Der Auftragnehmer stellt die Daten im Fall eines Datenverlusts aus der letzten verfügbaren Sicherung wieder her. Ein Datenverlust bis zum Umfang des Zeitraums seit der letzten Sicherung ist möglich.
(3) Der Kunde kann seine Daten jederzeit selbst in einem gängigen Format exportieren.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde benennt eine Person, die den Monatsabschluss vornimmt und für Rückfragen erreichbar ist.
(2) Der Kunde stellt die Stammdaten bereit — Mitarbeiter, Einsatzorte, Arbeitszeiten, Regeln zum Verpflegungsmehraufwand — und hält sie aktuell. Der Auftragnehmer rechnet mit den Angaben des Kunden. Sind sie falsch, ist das Ergebnis falsch.
(3) Der Kunde behandelt Zugangsdaten vertraulich und meldet einen Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Der Auftragnehmer kann das nicht für ihn tun.
(5) Der Kunde prüft, ob die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung in seinem Betrieb der Mitbestimmung unterliegt (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und holt gegebenenfalls die Zustimmung des Betriebsrats ein.
(6) Der Kunde bleibt für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Hinweise der Anwendung auf Höchstarbeitszeiten oder Pausen entbinden ihn nicht.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter.
(2) Grundlage ist der gesondert geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Er geht diesen Bedingungen in allen Fragen der Datenverarbeitung vor.
(3) Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor der ersten Verarbeitung personenbezogener Daten geschlossen.
(4) Welche Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden — einschließlich des Betreuers im Hilfezugang nach § 4a Abs. 6 —, steht in Anhang IV des Auftragsverarbeitungsvertrags.
§ 8 Preise und Zahlung
(1) Es gilt die Preisliste, die der Kunde beim Vertragsschluss bestätigt hat. Das Entgelt besteht aus einer monatlichen Grundgebühr, in der ein Kontingent an Nutzern enthalten ist, und einem Preis je weiterem Nutzer über dieses Kontingent hinaus. Grundgebühr, Kontingent und Preis je weiterem Nutzer ergeben sich aus der Preisliste. Der Preis je weiterem Nutzer ist für jeden weiteren Nutzer gleich; eine nach Menge gestaffelte Ermäßigung sieht die Preisliste nicht vor. Für spätere Änderungen der Preisliste gilt Absatz 10.
(1a) Abrechnungszeitraum. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat. Der erste beginnt an dem Tag, an dem das Entgelt erstmals fällig wird; das ist der Tag, an dem der Kunde ein Zahlungsmittel hinterlegt, oder, wenn dem Kunden entgeltfreie Zeit gewährt wurde, der erste Tag danach. Für einen Vertrag ohne hinterlegtes Zahlungsmittel wird kein Entgelt berechnet. Jeder weitere beginnt am gleichen Tag des folgenden Monats. Hat ein Monat diesen Tag nicht, beginnt er an dessen letztem Tag; der darauffolgende beginnt wieder am ursprünglichen Tag. Ein Abrechnungszeitraum endet mit dem Tag vor dem Beginn des nächsten. Er ist damit 28 bis 31 Tage lang und fällt nicht mit dem Kalendermonat zusammen.
Beispiel zu Absatz 1a. Zahlungsmittel hinterlegt am 14. August: Die Abrechnungszeiträume sind 14.08.–13.09., 14.09.–13.10. und so fort. Hinterlegt am 31. Januar: 31.01.–27.02., 28.02.–30.03., 31.03.–29.04. — der 31. kehrt zurück, sobald der Monat ihn hat.
(2) Bezugsgröße ist die Zahl der Nutzer. Nutzer ist
- jede Person, die angelegt und nicht stillgelegt ist und für die im Abrechnungszeitraum Zeiten erfasst werden können, und
- jeder Zugang zur Anwendung, auch ein reiner Verwaltungszugang ohne eigene Zeiterfassung.
Ein Mitarbeiterzugang, der mit einer erfassten Person verbunden ist, zählt einmal. Ein Chef- oder Verwaltungszugang lässt sich mit keiner erfassten Person verbinden und zählt eigenständig; wer als Chef auch eigene Zeiten erfasst, ist zwei Nutzer. Der Inhaber zählt mit.
(2a) Leistungsstufen. Die Anwendung wird in den Stufen Basic, Pro und Enterprise angeboten; welche Leistungen zu welcher Stufe gehören, ergibt sich aus § 2 und der Preisliste. Der Kunde kann die Stufe jederzeit in der Anwendung wechseln:
a) Hinauf sofort. Der Mehrbetrag für die verbleibenden Tage des laufenden Abrechnungszeitraums wird — abweichend von Absatz 3 — mit einer eigenen Rechnung sofort über das hinterlegte Zahlungsmittel eingezogen. Die höhere Stufe gilt, sobald diese Zahlung eingegangen ist.
Ein Wechsel hinauf beendet laufende entgeltfreie Zeit. Wechselt der Kunde hinauf, während entgeltfreie Zeit nach § 8a läuft, gilt:
aa) Die entgeltfreie Zeit endet mit dem Wechsel, und zwar die gesamte noch verbleibende, auch soweit sie aus mehreren Gutscheinen oder Empfehlungen besteht, die sich aneinander anschließen. Sie wird weder erstattet noch gutgeschrieben noch später nachgeholt.
bb) Der erste Abrechnungszeitraum beginnt am Tag des Wechsels; das Entgelt der neuen Stufe ist für ihn in voller Höhe sofort fällig und wird eingezogen. Geht die Zahlung nicht ein, findet der Wechsel nicht statt, und die entgeltfreie Zeit läuft unverändert weiter.
cc) Bevor der Kunde den Wechsel bestätigt, zeigt ihm die Anwendung, dass die entgeltfreie Zeit endet, bis zu welchem Tag sie sonst gelaufen wäre und welcher Betrag sofort eingezogen wird. Wer die entgeltfreie Zeit behalten will, wechselt erst nach ihrem Ende.
dd) Entgeltfreie Zeit, die erst nach einem bereits bezahlten Abrechnungszeitraum beginnt und beim Wechsel noch nicht läuft, bleibt bestehen. Liegt ihre Stufe unter der neuen, wandelt der Auftragnehmer sie in Guthaben nach § 8a Abs. 1 Buchstabe b um.
ee) Diese Regel gilt nur für einen Wechsel, den der Kunde selbst wählt. Für das Ende des Vertrags gilt stattdessen § 9 Abs. 2a: Dort verfällt geschenkte Zeit nicht.
b) Hinab ab dem nächsten Abrechnungszeitraum; Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Eine Erhöhung wirkt sofort, und zwar anteilig. Legt der Kunde im Lauf eines Abrechnungszeitraums mehr Nutzer an, als für diesen bereits berechnet wurden, wird der Mehrbetrag anteilig für die verbleibenden Tage dieses Abrechnungszeitraums berechnet, einschließlich des Tages der Anlage. Maßgeblich ist die Zahl der Tage des jeweiligen Abrechnungszeitraums (Absatz 1a). Der Betrag wird der nächsten Rechnung hinzugefügt; er wird nicht gesondert eingezogen.
(4) Innerhalb eines Abrechnungszeitraums wird dieselbe Zahl nur einmal berechnet. Werden Nutzer stillgelegt und im selben Abrechnungszeitraum wieder aktiviert, entsteht dadurch kein weiteres Entgelt. Berechnet wird ausschließlich, was über den im laufenden Abrechnungszeitraum bereits berechneten Betrag hinausgeht.
(5) Eine Verringerung wirkt ab dem nächsten Abrechnungszeitraum. Sinkt die Zahl der Nutzer, wird der laufende Abrechnungszeitraum nicht nachträglich ermäßigt und nicht erstattet; ab dem nächsten Abrechnungszeitraum wird nach der niedrigeren Zahl abgerechnet. Maßgeblich dafür ist der Stand am letzten Tag des laufenden Abrechnungszeitraums. Dasselbe gilt für den Wechsel in eine niedrigere Stufe; die bisherige Stufe bleibt bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums nutzbar.
Beispiel zu Absatz 3 bis 5. Ein Betrieb hat am 14. August geschlossen; sein Abrechnungszeitraum läuft vom 14.08. bis zum 13.09., das sind 31 Tage. Er zahlt die Grundgebühr mit einem Kontingent von zehn Nutzern. Am 20. August legt er drei weitere an: Berechnet werden drei mal der Preis je weiterem Nutzer, davon 25 Einunddreißigstel — die Tage vom 20.08. bis zum 13.09. Am 1. September legt er zwei davon still: Für den laufenden Abrechnungszeitraum ändert das nichts, ab dem nächsten (14.09.) wird nur noch ein weiterer Nutzer berechnet. Legt er dieselben zwei noch vor dem 14.09. wieder an, entsteht dafür kein weiteres Entgelt.
(6) Einmalige Entgelte — eine Einrichtungsgebühr ebenso wie das Entgelt für die Übernahme nach § 2 Abs. 5 — fallen nur an, wenn sie in der Preisliste oder im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind. Über sie wird eine eigene Rechnung gestellt und über das hinterlegte Zahlungsmittel eingezogen; sie erscheinen nicht auf der Monatsrechnung. Die Preisliste nennt den Zeitpunkt.
(7) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Derzeit wird nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben (Kleinunternehmerregelung).
(8) Die Abrechnung erfolgt für jeden Abrechnungszeitraum im Voraus, jeweils an seinem ersten Tag: Erst wird gezahlt, dann wird geleistet. Beträge nach Absatz 3 werden der nächsten Rechnung hinzugefügt.
Das Entgelt ist mit Beginn des Abrechnungszeitraums fällig und wird über das vom Kunden hinterlegte Zahlungsmittel eingezogen. Ein Zahlungsziel besteht nicht; es wird nicht auf Rechnung geliefert. Scheitert der Einzug, ist der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Auftragnehmer wiederholt den Einzug; Absatz 9 bleibt unberührt.
Wird eine Zahlung nachträglich zurückgebucht — als Rücklastschrift oder als Rückbuchung einer Kartenzahlung —, gilt das Entgelt als nicht gezahlt. Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, trägt der Kunde, soweit er die Rückbuchung zu vertreten hat; ihm bleibt der Nachweis, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
(9) Kommt der Kunde mit den Entgelten zweier aufeinanderfolgender Abrechnungszeiträume in Verzug, darf der Auftragnehmer den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform sperren. Der Datenexport nach § 10 bleibt davon unberührt.
(10) Änderung der Preisliste. Der Auftragnehmer kann dem Kunden eine geänderte Preisliste mit Wirkung für den bestehenden Vertrag anbieten. Die geänderte Preisliste wird dem Kunden mindestens vier Wochen vor dem Tag, ab dem sie gelten soll, in Textform mitgeteilt; die Mitteilung nennt den bisherigen und den neuen Betrag, den Tag des Wirksamwerdens und die Rechte nach diesem Absatz.
Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Für die Zustimmung, für die Folgen einer fehlenden Zustimmung und für den Zugang zur Anwendung bis dahin gilt § 12 Abs. 3 bis 5 und 7 entsprechend.
Eine Erhöhung ist auf den Ausgleich gestiegener Kosten beschränkt — für den Betrieb der Anwendung, für Leistungen Dritter (Unterauftragsverarbeiter nach Anhang IV des Auftragsverarbeitungsvertrags, Zahlungsdienst) und für gesetzlich veranlassten Mehraufwand. Der Auftragnehmer legt die Gründe in der Mitteilung dar.
§ 8a Gutscheine und Empfehlungen
(1) Ein Gutschein schenkt Zeit oder eine Leistung. Er schenkt entweder eine Zahl von Abrechnungszeiträumen in einer bestimmten Stufe oder die Übernahme nach § 2 Abs. 5. Dafür gilt:
a) Liegt die geschenkte Stufe auf oder über der gebuchten, nutzt der Kunde sie in der geschenkten Zeit ohne Entgelt für die Grundgebühr und das Kontingent. Die Zeit beginnt nach dem Zeitraum, der bereits bezahlt oder geschenkt ist.
b) Liegt sie darunter, behält der Kunde seine gebuchte Stufe. Der Preis der geschenkten Stufe wird ihm je Zeitraum als Guthaben gutgeschrieben; für das Guthaben gilt Absatz 1a.
c) Mehrere Gutscheine gelten nacheinander, die höchste Stufe zuerst; sie heben einander nicht an. Geschenkte Zeit reicht höchstens zwölf Abrechnungszeiträume voraus; ein Gutschein, der darüber hinausginge, bleibt bis dahin gültig.
d) Für das Vertragsende gilt § 9 Abs. 2a: Geschenkte Zeit verfällt nicht. Für einen Wechsel in eine höhere Stufe gilt § 8 Abs. 2a Buchstabe a: Laufende geschenkte Zeit endet mit dem Wechsel.
(1a) Guthaben aus Gutscheinen und Empfehlungen. Für ein Guthaben nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 gilt:
a) Es ist kein Geld. Das Guthaben ist ein Nachlass auf künftige Rechnungen des Auftragnehmers und keine Geldforderung des Kunden. Es wird nicht ausgezahlt, nicht in Geld ersetzt und ist nicht übertragbar.
b) Verrechnung. Es wird mit den folgenden Rechnungen an den Kunden verrechnet, die über dasselbe Kundenkonto beim Zahlungsdienst laufen, bis es verbraucht ist — auch mit Rechnungen für weitere Standorte und für einmalige Entgelte.
c) Verfall mit dem Vertragsende. Was bei Ende des letzten Vertrags des Kunden über die Anwendung nicht verrechnet ist, verfällt ersatzlos. Es wird weder ausgezahlt noch auf einen später geschlossenen neuen Vertrag übertragen. Ein Guthaben verlängert den Vertrag nicht (§ 9 Abs. 2a).
d) Kündigt der Auftragnehmer ordentlich, wählt er den Kündigungstermin so, dass ein bestehendes Guthaben bis dahin verrechnet ist.
e) Ausgenommen ist ein Guthaben, das auf einer Zahlung des Kunden beruht, etwa einer Überzahlung oder einer Erstattung, die als Guthaben statt als Rückzahlung gebucht wurde. Ein solches Guthaben wird bei Vertragsende auf das hinterlegte Zahlungsmittel oder ein vom Kunden benanntes Konto zurückgezahlt, soweit es nicht verrechnet ist.
f) Gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz bei einer außerordentlichen Kündigung aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, bleiben unberührt.
(2) Je Anmeldung gilt ein Gutschein je Art. Ein Gutschein ist nicht in Geld auszahlbar und nicht übertragbar, soweit er nichts anderes bestimmt.
(3) Empfehlungen. Jeder Betrieb erhält einen Empfehlungscode. Schließt ein anderer Betrieb unter Angabe dieses Codes einen Vertrag und läuft dessen Abonnement einen Monat nach seiner ersten Abbuchung noch, erhält der empfehlende Betrieb einen Abrechnungszeitraum der Stufe, die der geworbene Betrieb gebucht hat, nach Absatz 1 geschenkt — liegt sie unter der eigenen Stufe, als Guthaben nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1a. Voraussetzung ist, dass der empfehlende Betrieb selbst über die Anwendung zahlt; bis dahin wird die Belohnung zurückgestellt. Der geworbene Betrieb zahlt die Preise der Preisliste. Nicht belohnt werden weitere Standorte desselben Kunden, Vorführbetriebe sowie Betriebe mit derselben geschäftlichen E-Mail-Domain (ausgenommen allgemeine E-Mail-Anbieter) oder derselben Steuernummer. Wird ein Betrieb über einen Vertriebspartner gewonnen (§ 4a), entsteht keine Empfehlungsbelohnung. Belohnt werden höchstens zwölf Empfehlungen je Betrieb und Jahr; weitere werden zurückgestellt. Ein Anspruch auf Belohnung entsteht nicht, wenn der geworbene Vertrag rückabgewickelt oder das Entgelt erstattet wird.
(4) Der empfehlende Betrieb sieht den Namen des geworbenen Betriebs und den Stand der Empfehlung. Weitere Angaben über den geworbenen Betrieb erhält er nicht.
(5) Vorteil über das Lohn- oder Steuerbüro. Meldet sich ein Betrieb mit dem Code eines Lohn- oder Steuerbüros an, das an der Anwendung teilnimmt, erhält er seinen ersten Abrechnungszeitraum in der Stufe Enterprise ohne Entgelt, gleich welche Stufe er bucht; danach gilt die gebuchte Stufe zu den Preisen der Preisliste. Absatz 1 gilt entsprechend; der Zeitraum zählt zur Grenze von zwölf Abrechnungszeiträumen. Der Betrieb wird mit der Freischaltung mit dem Büro verbunden (§ 2 Abs. 7). Der Vorteil kommt allein dem Betrieb zugute; das Büro erhält für die Anmeldung weder eine Vergütung noch einen sonstigen Vorteil.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(2) Beide Seiten können jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Wie er bestimmt wird, steht in § 8 Abs. 1a. Der Kunde kann die Kündigung jederzeit selbst in der Anwendung erklären.
(2a) Geschenkte Zeit verfällt nicht. Läuft beim Zugang einer Kündigung entgeltfreie Zeit nach § 8a, oder ist solche schon gewährt und beginnt erst später, endet der Vertrag nicht vor ihrem Ende. Das gilt für eine Kündigung des Kunden wie des Auftragnehmers und für das Vertragsende nach § 12 Abs. 4. Ein Guthaben nach § 8a Abs. 1a verlängert den Vertrag nicht; was bei Vertragsende nicht verrechnet ist, verfällt nach § 8a Abs. 1a Buchstabe c. Dieser Absatz betrifft nur das Vertragsende. Wechselt der Kunde während geschenkter Zeit in eine höhere Stufe, gilt § 8 Abs. 2a Buchstabe a.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 10 Datenexport und Löschung nach Vertragsende
(1) Der Kunde kann seine Daten bis zum Ende des Vertrags jederzeit selbst exportieren.
(2) Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten für 30 Tage zum Export bereit und weist den Kunden am Tag des Vertragsendes in Textform darauf hin. Der Zugang des Kunden bleibt in dieser Zeit allein zum Zweck des Exports bestehen.
(3) Nach Ablauf dieser Frist wird der Betrieb stillgelegt: Er ist nicht mehr erreichbar, und es werden keine Daten mehr verarbeitet außer zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
Gelöscht wird nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Das sind insbesondere
- zwei Jahre für Arbeitszeitnachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 1 MiLoG, gerechnet vom letzten Eintrag an,
- sechs Jahre für Lohnkonten nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG und
- acht Jahre für Buchungsbelege nach § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO,
die beiden letzten jeweils vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet. Maßgeblich ist die späteste dieser Fristen. Die Frist von zehn Jahren für Bücher und Abschlüsse betrifft Unterlagen, die nicht in der Anwendung geführt werden.
Das ist keine Vorratshaltung, sondern die Kehrseite von Absatz 4: Die Aufzeichnungen sind die des Kunden; er muß sie vorlegen können, wenn der Zoll nach § 17 MiLoG fragt. Eine Löschung nach 30 Tagen nähme ihm den Nachweis, zu dem ihn das Gesetz verpflichtet.
(3a) Der Kunde kann die frühere Löschung jederzeit in Textform verlangen. Der Auftragnehmer löscht dann innerhalb von 30 Tagen, weist aber vorher auf Absatz 3 hin. Eine solche Weisung geht den Fristen aus Absatz 3 vor; die Folgen trägt der Kunde.
(3b) In den Sicherungen überdauern gelöschte Daten bis zum Ablauf der Fristen nach § 5 Abs. 1 — auf dem Server bis zu 14 Tage, außer Haus bis zu zwölf Monate. Sicherungen werden nicht nachträglich bearbeitet; wer in einen Abzug hineinschreibt, macht ihn wertlos, und damit wäre die Wiederherstellbarkeit nach Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO dahin.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Daten vor der Löschung zu sichern, soweit er sie zur Erfüllung eigener Aufbewahrungspflichten benötigt.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das Zwölffache des monatlichen Entgelts, mindestens jedoch 5.000 Euro je Schadensfall.
(3) Die Bereitstellung und Wiederherstellung der Datensicherung nach § 5 ist eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Absatz 2. Ein Ausschluss der Haftung für Datenverlust besteht nicht (§ 1 Abs. 2).
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige Stammdaten oder unrichtige Regeln vorgegeben hat.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
§ 12 Änderung dieser Bedingungen
(1) Der Auftragnehmer kann dem Kunden eine geänderte Fassung dieser Bedingungen anbieten, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder einen geänderten Leistungsumfang erforderlich ist.
(2) Die geänderte Fassung wird dem Kunden mindestens vier Wochen vor dem Tag des Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt und ihm in der Anwendung zur Entscheidung vorgelegt. Die Mitteilung nennt den Tag des Wirksamwerdens, was sich ändert und die Rechte nach diesem Paragraphen. Jede Fassung enthält einen Abschnitt „Was sich in der Fassung … geändert hat“; er ist Teil des Textes, dem der Kunde zustimmt. Solange der Kunde nicht entschieden hat, erinnert ihn der Auftragnehmer vor dem Tag des Wirksamwerdens in Textform daran.
(3) Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bis zum Tag des Wirksamwerdens gilt die bisherige Fassung. Was die Anwendung bis zur Entscheidung zeigt und was sie dabei beschränken darf, regelt Absatz 7.
(4) Lehnt der Kunde die Änderung ab oder stimmt er ihr bis zum Tag des Wirksamwerdens nicht zu, endet der Vertrag mit Ablauf des Abrechnungszeitraums (§ 8 Abs. 1a), in den der Tag des Wirksamwerdens fällt; läuft dann geschenkte Zeit, mit deren Ende (§ 9 Abs. 2a). Bis zum Vertragsende gelten die bisherige Fassung und die bisherige Preisliste unverändert weiter, und der Zugang bleibt uneingeschränkt. Das Recht des Kunden, nach § 9 Abs. 2 früher zu kündigen, bleibt unberührt. Auf diese Folgen wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen, bei einem bestehenden Guthaben auch darauf, dass es mit dem Vertragsende verfällt (§ 8a Abs. 1a).
(5) Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung bis zum Tag des Wirksamwerdens in Textform widerrufen; der Widerruf wirkt wie eine Ablehnung nach Absatz 4. Nach Vertragsende gilt § 10 (Datenexport und Löschung).
(6) Dieser Paragraph gilt für alle Vertragstexte — für diese Bedingungen, für den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (§ 7 Abs. 2) und für die Preisliste (§ 8 Abs. 10). Es gibt ein Verfahren und keine Ausnahme; eine Zustimmungsfiktion besteht nicht. Das gilt auch für eine Änderung der Liste der Unterauftragsverarbeiter (Anhang IV des Auftragsverarbeitungsvertrags); das Recht des Kunden, nach Klausel 7.7 Buchstabe a der Auftragsverarbeitungsklauseln Einwände zu erheben, bleibt daneben bestehen.
(7) Entscheidung in der Anwendung. Ab der Mitteilung legt die Anwendung die geänderte Fassung dem Zugang mit der Rolle „Chef“ auf einer eigenen Seite vor, mit dem Abschnitt nach Absatz 2 und dem vollständigen Text. Dafür gilt:
a) Die Seite bietet zwei gleichwertige Wege: Zustimmen und Ablehnen. Entscheiden kann der Kunde jederzeit bis zum Tag des Wirksamwerdens.
b) Bis zur Entscheidung darf die Anwendung die Verwaltungsseiten des Kunden auf diese Seite beschränken. Nie beschränkt werden: die Erfassung und die eigenen Seiten der Beschäftigten; das Eintragen, Berichtigen und Ansehen von Arbeitszeiten und Abwesenheiten durch den Kunden, auch für Beschäftigte ohne eigenen Zugang, und die Urlaubsanträge; das Anlegen, Ändern und Ausscheiden von Beschäftigten und ihre Zugänge; der Arbeitszeitnachweis; Monatsabschluss, Monatsposten, Lohnübersicht und Lohndatei; der Export aller Daten, die Auskunft je Person und die Teamliste. Andere Verwaltungsseiten stehen nach der Entscheidung — gleich welcher — sofort wieder zur Verfügung.
c) Ablehnen. Wählt der Kunde „Ablehnen“, zeigt die Anwendung vor der endgültigen Ablehnung höchstens zwei Seiten: Die erste fragt nach dem Grund und bietet ein Gespräch an, die zweite nennt die Folgen mit Daten (Vertragsende, Ende der Frist zum Herunterladen nach § 10 Abs. 2). Jede dieser Seiten hat einen deutlich sichtbaren Knopf, mit dem der Kunde weiter ablehnt; Angaben auf ihnen sind freiwillig. Wünscht der Kunde ein Gespräch, erhält sein Betreuer (§ 4a), sonst der Auftragnehmer, Name und Kontaktdaten der Person, die es wünscht, sowie Grund und Notiz.
d) Nach der Entscheidung ist die Anwendung nicht mehr beschränkt, nach einer Ablehnung bis zum Vertragsende nach Absatz 4.
e) Zustimmung und Ablehnung kann der Kunde auch in Textform an info@aeo-it.de erklären; der Auftragnehmer hebt eine Beschränkung nach Buchstabe b dann unverzüglich auf.
f) Der Betreuer (§ 4a) kann für den Kunden weder zustimmen noch ablehnen; der Hilfezugang reicht nicht auf diese Seite.
g) Buchstabe b gilt für Änderungen, die dem Kunden mitgeteilt werden, nachdem er dieser Fassung oder einer späteren mit derselben Regel zugestimmt hat. Für die Änderung, mit der diese Fassung selbst eingeführt wird, gilt § 12 der Fassung, der der Kunde zuletzt zugestimmt hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten ist Mülheim an der Ruhr.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Was sich in der Fassung 2026-11-16 geändert hat
Die wichtigste Änderung gegenüber der Fassung 2026-09-23b: Über eine künftige neue Fassung entscheiden Sie vor ihrem Stichtag. Ab der Mitteilung legt die Anwendung sie Ihnen mit zwei gleichwertigen Wegen vor, Zustimmen oder Ablehnen; bis Sie entschieden haben, darf sie die übrigen Verwaltungsseiten auf diese Frage beschränken. Nie beschränkt sind die Erfassung Ihrer Mitarbeiter und alles, was Sie für ihre Arbeitszeiten brauchen — Zeiten eintragen und berichtigen, auch für Mitarbeiter ohne eigenen Zugang, Urlaubsanträge, Mitarbeiter anlegen, Arbeitszeitnachweis, Monatsabschluss, Lohndatei, Export und Auskunft (§ 12 Abs. 7 b). Wer ablehnt oder nicht zustimmt, behält den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ende des Abrechnungszeitraums, in den der Stichtag fällt, bei laufender geschenkter Zeit bis zu deren Ende (§ 12 Abs. 4).
Der Wortlaut der Bedingungen (§§ 1 bis 13) ist derselbe wie in der Fassung 2026-10-10; neu sind nur der Tag, ab dem diese Fassung gilt, und dieser Abschnitt. Sie tritt an die Stelle der Fassungen 2026-10-09 und 2026-10-10. Für die Entscheidung über diese Fassung selbst gilt § 12 der Fassung, der Sie zuletzt zugestimmt haben (§ 12 Abs. 7 g); welches Vertragsende eine Ablehnung hätte, zeigt Ihnen die Anwendung vorher mit Datum.
Daneben ändert sich gegenüber der Fassung 2026-09-23b:
- Widerruf einer Zustimmung (§ 12 Abs. 5): bis zum Stichtag weiterhin möglich, jetzt in Textform.
- Betreuung durch einen Vertriebspartner (neuer § 4a). Wer über einen Vertriebspartner kommt, hat in ihm seinen ersten Ansprechpartner. Er kann nichts am Vertrag ändern, handelt für AEO und kostet Sie nichts. Der Paragraph sagt, was er über Sie erfährt. Sie können jederzeit wechseln oder ohne Berater weitermachen; Anfragen, Bewertung und Beschwerde laufen über „Stammdaten → Ihr Berater“ (§ 4a Abs. 7 bis 9).
- Hilfezugang (§ 4a Abs. 6), sofern AEO ihn anbietet: Nur Sie geben frei, für 24 Stunden oder 7 Tage, in zwei Stufen („nur Einrichtung“ als Vorgabe oder „mit Wochenansicht“). Die Freigabe nennt Ihren Betreuer mit Anschrift und ist zugleich Ihre Genehmigung als Unterauftragsverarbeiter; Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail. Stundenlöhne sieht der Berater nie. Jede Änderung und jedes Ansehen von Wochen, Tagen, Personen und Mitarbeiterlisten steht im Protokoll. Neue Unterauftragsverarbeiter setzen wir erst nach Ihrer Zustimmung ein (§ 12 Abs. 6; Auftragsverarbeitungsvertrag, Anhang IV).
- Ein KI-Assistent (§ 2 Abs. 5 und 6). Die Übernahme alter Aufzeichnungen ist sein Einrichtungsmodus. Aus Tabellen und Texten entfernt die Anwendung vorher erkannte Angaben wie Konfession, Steuer-ID, SV-Nummer und Bankverbindung. Fotos, Scans und PDF-Dateien gehen unverändert hinaus; nur von Lohnabrechnungen als PDF mit Textebene geht ein Auszug. Während einer Übernahme hilft er in jeder Stufe auch bei Fragen und Einstellungen; danach gibt es ihn als laufenden Assistenten nur in Enterprise. Er kann mehr vorschlagen, auch den Monatsabschluss, schreibt aber nichts ohne Ihre Bestätigung.
- Fotos und Scans (§ 2 Abs. 5 b): Lohnabrechnungen, Krankmeldungen und andere Blätter mit Konfession oder Gesundheitsangaben laden Sie nicht als Foto hoch und bestätigen das vor dem Hochladen. Erkannte Lohnabrechnungen ohne Textebene senden wir nicht.
- Vorführungen (§ 2 Abs. 2a): AEO und Vertriebspartner führen die Anwendung in eigenen Vorführbetrieben mit erfundenen Daten vor; nur dort lässt sich die Stufe für die Ansicht umschalten. Was Sie erhalten, richtet sich nach der gebuchten Stufe und der Preisliste.
- Lohn- und Steuerbüro (§ 2 Abs. 7, § 8a Abs. 5): was ein verbundenes Büro sieht; mit dem Code Ihres Büros ist der erste Abrechnungszeitraum Enterprise ohne Entgelt. Das Büro selbst erhält nichts.
- Gutscheine und Guthaben (§ 8a Abs. 1, 1a und 3). Ein Guthaben aus Gutscheinen und Empfehlungen ist kein Geld: Es wird nicht ausgezahlt und verfällt mit dem Ende Ihres letzten Vertrags. Die Empfehlungsbelohnung ist ein Zeitraum der Stufe, die der Geworbene gebucht hat.
- Höhere Stufe in geschenkter Zeit (§ 8 Abs. 2a): Der Wechsel beendet die ganze restliche geschenkte Zeit; die Anwendung sagt es vor dem Klick. Beim Kündigen verfällt geschenkte Zeit dagegen nicht (§ 9 Abs. 2a).
- Außerdem: Rückbuchungen (§ 8 Abs. 8); Aufbewahrungsfristen mit acht statt zehn Jahren für Buchungsbelege (§ 10 Abs. 3); die allgemeinen AGB von AEO gelten nicht mehr ergänzend, und ein Ausschluss der Haftung für Datenverlust besteht nicht (§ 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3); der Leistungsumfang ergibt sich aus § 2 und der Preisliste (§ 2 Abs. 2); interne Arbeitsvermerke und die Änderungsabschnitte der Fassungen bis 2026-09-22 sind gestrichen. Gesperrt werden darf weiterhin erst bei Verzug mit zwei Abrechnungszeiträumen und nach Ankündigung in Textform; der Datenexport bleibt immer offen (§ 8 Abs. 9).
Die Abschnitte darunter erläutern die Änderungen der Fassungen 2026-10-10 und 2026-10-09 einzeln.
Was sich in der Fassung 2026-10-10 geändert hat
Die wichtigste Änderung: Während Sie über eine neue Fassung entscheiden, bleibt alles offen, was Sie für die Arbeitszeiten Ihrer Leute brauchen — Zeiten eintragen und berichtigen, auch für Mitarbeiter ohne eigenen Zugang, Urlaubsanträge, Mitarbeiter anlegen, Monatsabschluss und Lohndatei (§ 12 Abs. 7 b).
Daneben, gegenüber der Fassung 2026-10-09:
- Fotos und Scans (§ 2 Abs. 5 b): Lohnabrechnungen, Krankmeldungen und andere Blätter mit Konfession oder Gesundheitsangaben laden Sie nicht als Foto hoch und bestätigen das vor dem Hochladen. Erkannte Lohnabrechnungen ohne Textebene senden wir nicht.
- Hilfezugang (§ 4a Abs. 1, Abs. 6 d): Die Freigabe nennt Ihren Betreuer mit Anschrift und ist zugleich Ihre Genehmigung als Unterauftragsverarbeiter; Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail.
- Vorführungen (§ 2 Abs. 2a): AEO und Vertriebspartner führen die Anwendung in eigenen Vorführbetrieben mit erfundenen Daten vor; nur dort lässt sich die Stufe für die Ansicht umschalten. Was Sie erhalten, richtet sich nach der gebuchten Stufe und der Preisliste.
- Nur noch Vertragstext. Interne Arbeitsvermerke sind gestrichen. Die Änderungsabschnitte der Fassungen bis 2026-09-22 stehen nicht mehr in diesem Text; sie erläuterten frühere Fassungen und regelten nichts. Dabei entfällt auch der erläuternde Satz, die Anwendung sperre bei Zahlungsverzug nicht. Es gilt unverändert § 8 Abs. 9: Gesperrt werden darf erst bei Verzug mit zwei Abrechnungszeiträumen und nach Ankündigung in Textform; der Datenexport bleibt immer offen.
Was sich in der Fassung 2026-10-09 geändert hat
Die wichtigste Änderung: Über eine künftige neue Fassung entscheiden Sie vor dem Stichtag. Ab der Mitteilung legt die Anwendung sie Ihnen mit zwei gleichwertigen Wegen vor, Zustimmen oder Ablehnen; bis Sie entschieden haben, darf sie die Verwaltungsseiten auf diese Frage beschränken. Die Erfassung Ihrer Mitarbeiter, Nachweise, Export und Auskunft sind nie gesperrt. Wer ablehnt, behält den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ende des Abrechnungszeitraums, in den der Stichtag fällt (§ 12 Abs. 4 und 7). Für die Änderung zu dieser Fassung selbst gilt noch die alte Regel.
Daneben, gegenüber der Fassung 2026-09-23b:
- Betreuung durch einen Vertriebspartner (neuer § 4a). Wer über einen Vertriebspartner kommt, hat in ihm seinen ersten Ansprechpartner. Er kann nichts am Vertrag ändern, handelt für AEO und kostet Sie nichts. Der Paragraph sagt, was er über Sie erfährt. Sie können jederzeit wechseln oder ohne Berater weitermachen; Anfragen, Bewertung und Beschwerde laufen über „Stammdaten → Ihr Berater“ (§ 4a Abs. 7 bis 9).
- Hilfezugang (§ 4a Abs. 6), sofern AEO ihn anbietet: Nur Sie geben frei, für 24 Stunden oder 7 Tage, in zwei Stufen („nur Einrichtung“ als Vorgabe oder „mit Wochenansicht“). Stundenlöhne sieht der Berater nie. Jede Änderung und jedes Ansehen von Wochen, Tagen, Personen und Mitarbeiterlisten steht im Protokoll.
- Ein KI-Assistent (§ 2 Abs. 5 und 6). Die Übernahme alter Aufzeichnungen ist sein Einrichtungsmodus. Aus Tabellen und Texten entfernt die Anwendung vorher erkannte Angaben wie Konfession, Steuer-ID, SV-Nummer und Bankverbindung. Fotos, Scans und PDF-Dateien gehen unverändert hinaus; nur von Lohnabrechnungen als PDF mit Textebene geht ein Auszug. Während einer Übernahme hilft er in jeder Stufe auch bei Fragen und Einstellungen; danach gibt es ihn als laufenden Assistenten nur in Enterprise. Er kann mehr vorschlagen, auch den Monatsabschluss, schreibt aber nichts ohne Ihre Bestätigung.
- Lohn- und Steuerbüro (§ 2 Abs. 7, § 8a Abs. 5): was ein verbundenes Büro sieht; mit dem Code Ihres Büros ist der erste Abrechnungszeitraum Enterprise ohne Entgelt. Das Büro selbst erhält nichts.
- Gutscheine und Guthaben (§ 8a Abs. 1, 1a und 3). Ein Guthaben aus Gutscheinen und Empfehlungen ist kein Geld: Es wird nicht ausgezahlt und verfällt mit dem Ende Ihres letzten Vertrags. Die Empfehlungsbelohnung ist ein Zeitraum der Stufe, die der Geworbene gebucht hat.
- Höhere Stufe in geschenkter Zeit (§ 8 Abs. 2a): Der Wechsel beendet die ganze restliche geschenkte Zeit; die Anwendung sagt es vor dem Klick. Beim Kündigen verfällt geschenkte Zeit dagegen nicht (§ 9 Abs. 2a).
- Außerdem: Rückbuchungen (§ 8 Abs. 8), Aufbewahrungsfristen mit acht statt zehn Jahren für Buchungsbelege (§ 10 Abs. 3), die allgemeinen AGB von AEO gelten nicht mehr ergänzend (§ 1 Abs. 2), Verweise berichtigt.
Wer zuletzt einer älteren Fassung zugestimmt hat, findet deren Änderungen in den Abschnitten darunter.
Was sich in der Fassung 2026-09-23b geändert hat
Enterprise und der KI-Assistent (§ 2 Abs. 2 und 6, § 8 Abs. 2a). Es gibt eine dritte Stufe. Ihr Kern ist ein Assistent, dem der Kunde in eigenen Worten Aufträge erteilt; er schreibt nichts von selbst — jede Änderung wird erst auf Bestätigung des Kunden ausgeführt. Der Assistent muss eingeschaltet werden und lässt sich jederzeit ausschalten. Welche Daten dafür an wen gehen, steht im Auftragsverarbeitungsvertrag (Anhang IV).
Die Übernahme kostet nichts in der Stufe Enterprise und mit einem Gutschein für die KI-Einrichtung (§ 2 Abs. 5 Buchstabe e).
Gutscheine und Empfehlungen (neuer § 8a). Gutscheine schenken Zeit oder eine Leistung, nie einen Preisnachlass. Wer einen anderen Betrieb empfiehlt, erhält einen Monat Enterprise, wenn dieser über seinen ersten bezahlten Monat hinaus bleibt.
Sprachen (§ 2 Abs. 2): Die Seiten der Mitarbeiter gibt es auch auf Englisch.
Was sich in der Fassung 2026-09-23 geändert hat
Diese Fassung ändert eine Stelle: die Übernahme vorhandener Aufzeichnungen (§ 2 Abs. 2 und 5).
Jede Datei statt einer Tabelle. Bis zur Fassung 2026-09-22 konnte der Kunde eine Tabellendatei hochladen. Jetzt kann er hochladen, was er hat: Tabellen, PDF-Dateien und Fotos, auch von Hand geschriebene Zettel, eine Datei je Person oder eine für den ganzen Betrieb.
Was dafür übermittelt wird. Bei Tabellen wie bisher Ausschnitte, damit der Aufbau erkannt wird. Fotos, Scans und PDF-Dateien gehen vollständig an den Unterauftragsverarbeiter, damit sie abgeschrieben werden können. Das steht so auch im Auftragsverarbeitungsvertrag (Anhang IV) und im Datenschutzhinweis. Die Zustimmung vor dem Hochladen bleibt Bedingung.
Was unleserlich ist, wird nicht geraten (Buchstabe c), und die Abschriften werden mit den Dateien gelöscht (Buchstabe f).
Das Entgelt für die Übernahme ändert sich nicht: einmal je Betrieb, wie in der Preisliste ausgewiesen.
Frühere Fassungen
Die Änderungsabschnitte der Fassungen bis einschließlich 2026-09-22 senden wir Ihnen auf Anfrage in Textform. Den Wortlaut jeder Fassung, der Sie zugestimmt haben, finden Sie unter „Rechtliches“.
Für bestehende Verträge gilt bis dahin noch Fassung 2026-09-21
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zeiterfassung
Stand: 21.09.2026 · Fassung: 2026-09-21
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung und den Betrieb der Web-Anwendung „Zeiterfassung" durch AEO IT & Consulting, Inhaber Ali Enes Özcan, Mühlenstraße 250, 45475 Mülheim an der Ruhr (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde").
(2) Die allgemeinen AGB des Auftragnehmers für IT-Dienstleistungen gelten ergänzend, soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln. Bei Widersprüchen gehen diese Bedingungen vor.
(3) An Verbraucher wird die Zeiterfassung nicht überlassen.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen in Textform ausdrücklich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden eine Web-Anwendung zur Erfassung und Auswertung von Arbeitszeiten über das Internet zur Nutzung bereit. Die Anwendung wird auf Servern des Auftragnehmers betrieben; eine Installation beim Kunden findet nicht statt.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt dieses Vertrags umfasst er:
- Erfassung von Kommen, Gehen, Pause und Fahrzeit je Mitarbeiter und Tag
- Erfassung von Abwesenheiten, auch für mehrere Personen in einem Vorgang
- automatische Berechnung von Arbeitszeit, Sollstunden und Verpflegungsmehraufwand nach den vom Kunden vorgegebenen Regeln
- Feiertagsberechnung für das vom Kunden angegebene Bundesland
- monatlicher Prüflauf, Export für die Lohnabrechnung und ein Monatsabschluss als PDF
- einmalige Übernahme vorhandener Stundenzettel aus Tabellenkalkulationen (§ 2 Abs. 5)
- Bedienung auf Deutsch und Türkisch
(3) Der Auftragnehmer erbringt keine Lohnabrechnung. Die Anwendung bereitet Daten für die Lohnabrechnung auf; die Abrechnung selbst ist eine nach dem Steuerberatungsgesetz vorbehaltene Tätigkeit und bleibt Sache des Kunden oder seines Steuerbüros.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung, insbesondere nicht zu Arbeitszeitrecht, Lohnsteuerrecht oder Reisekostenrecht. Hinweise der Anwendung — etwa zu Pausenzeiten oder Verpflegungsmehraufwand — sind Rechenhilfen, keine Rechtsauskunft.
(5) Übernahme vorhandener Aufzeichnungen. Der Kunde kann eine eigene Tabellendatei hochladen, um daraus Stammdaten und Arbeitszeiten zu übernehmen. Dafür gilt:
a) Zur Erkennung des Aufbaus der Datei setzt der Auftragnehmer ein KI-Sprachmodell eines Unterauftragsverarbeiters ein. Der Inhalt der hochgeladenen Datei wird dabei ausschnittsweise an diesen übermittelt. Der Unterauftragsverarbeiter ist im Auftragsverarbeitungsvertrag benannt. Die Übermittlung erfolgt erst, nachdem der Kunde ihr vor dem Hochladen ausdrücklich zugestimmt hat; ohne diese Zustimmung wird die Datei nicht übermittelt.
b) Der Kunde entfernt vor dem Hochladen Angaben, die für die Übernahme nicht gebraucht werden, insbesondere Bankverbindungen und Gesundheitsangaben. Die Anwendung weist ihn vor dem Hochladen darauf hin.
c) Der Auftragnehmer schuldet keine richtige Erkennung. Die Erkennung ist eine Rechenhilfe wie die Hinweise nach Absatz 4. Vor dem Schreiben zeigt die Anwendung eine Vorschau; maßgeblich ist, was der Kunde dort bestätigt. Er prüft sie und trägt die Verantwortung für die übernommenen Daten.
d) Die Übernahme ist als einmaliger Umzug vorgesehen und steht in angemessenem Umfang zur Verfügung. Der Auftragnehmer darf die Zahl der Auswertungen je Kunde und Tag begrenzen; die Anwendung zeigt an, wieviel noch möglich ist. Braucht der Kunde mehr, genügt eine Nachricht.
e) Für die Übernahme fällt das in der Preisliste ausgewiesene einmalige Entgelt an. Es entsteht einmal je Betrieb mit der ersten Übernahme — nicht je Datei und nicht je Auswertung; eine Wiederholung oder eine Aufteilung auf mehrere Dateien löst kein weiteres Entgelt aus. Hat der Kunde mehrere Betriebe, entsteht es für jeden von ihnen gesondert. Die Anwendung weist den Betrag vor der Übernahme aus; abgerechnet wird nach § 8 Abs. 6 mit einer eigenen Rechnung.
f) Die hochgeladene Datei wird nach der Übernahme, beim Verwerfen durch den Kunden und spätestens nach 30 Tagen gelöscht.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot des Auftragnehmers in Textform annimmt oder die Anwendung erstmals nutzt.
(2) Vor der ersten Nutzung bestätigt eine vertretungsberechtigte Person des Kunden diese Bedingungen und den Auftragsverarbeitungsvertrag in der Anwendung. Zeitpunkt, Name der bestätigenden Person und die Prüfsumme des bestätigten Textes werden gespeichert.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die bestätigende Person zur Vertretung berechtigt ist.
§ 4 Verfügbarkeit
(1) Der Auftragnehmer betreibt die Anwendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt.
(2) Der Auftragnehmer ist ein Einzelunternehmen. Störungen werden montags bis freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr bearbeitet, außer an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Eine Rufbereitschaft außerhalb dieser Zeiten besteht nicht.
(3) Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Anwendung insbesondere vom 1. bis zum 5. eines Monats verfügbar zu halten, weil in diesem Zeitraum der Monatsabschluss und der Export für die Lohnabrechnung anfallen.
(4) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt und mit einem Vorlauf von drei Werktagen in Textform angekündigt. Bei Sicherheitsvorfällen darf der Auftragnehmer ohne Vorankündigung eingreifen.
(5) Zeiten, in denen die Anwendung wegen Störungen im Verantwortungsbereich Dritter — insbesondere des Rechenzentrumsbetreibers, des Netzes oder des Kundenanschlusses — nicht erreichbar ist, gelten nicht als vom Auftragnehmer zu vertreten.
§ 5 Datensicherung und Wiederherstellung
(1) Der Auftragnehmer sichert die Daten des Kunden täglich. Auf dem Server werden die 14 letzten Tagesstände vorgehalten; in einer verschlüsselten Kopie außer Haus zusätzlich acht Wochen- und zwölf Monatsstände. Jede Sicherung wird nach dem Schreiben zurückgelesen und geprüft. Die Kopie außer Haus reicht damit weiter zurück als der Server; eine Löschung ist dort nach spätestens zwölf Monaten vollzogen.
(2) Der Auftragnehmer stellt die Daten im Fall eines Datenverlusts aus der letzten verfügbaren Sicherung wieder her. Ein Datenverlust bis zum Umfang des Zeitraums seit der letzten Sicherung ist möglich.
(3) Der Kunde kann seine Daten jederzeit selbst in einem gängigen Format exportieren.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde benennt eine Person, die den Monatsabschluss vornimmt und für Rückfragen erreichbar ist.
(2) Der Kunde stellt die Stammdaten bereit — Mitarbeiter, Einsatzorte, Arbeitszeiten, Regeln zum Verpflegungsmehraufwand — und hält sie aktuell. Der Auftragnehmer rechnet mit den Angaben des Kunden. Sind sie falsch, ist das Ergebnis falsch.
(3) Der Kunde behandelt Zugangsdaten vertraulich und meldet einen Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Der Auftragnehmer kann das nicht für ihn tun.
(5) Der Kunde prüft, ob die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung in seinem Betrieb der Mitbestimmung unterliegt (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und holt gegebenenfalls die Zustimmung des Betriebsrats ein.
(6) Der Kunde bleibt für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Hinweise der Anwendung auf Höchstarbeitszeiten oder Pausen entbinden ihn nicht.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter.
(2) Grundlage ist der gesondert geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Er geht diesen Bedingungen in allen Fragen der Datenverarbeitung vor.
(3) Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor der ersten Verarbeitung personenbezogener Daten geschlossen.
§ 8 Preise und Zahlung
(1) Es gilt die bei Vertragsschluss geltende Preisliste. Das Entgelt besteht aus einer monatlichen Grundgebühr, in der ein Kontingent an Nutzern enthalten ist, und einem Preis je weiterem Nutzer über dieses Kontingent hinaus. Grundgebühr, Kontingent und Preis je weiterem Nutzer ergeben sich aus der Preisliste. Der Preis je weiterem Nutzer ist für jeden weiteren Nutzer gleich; eine nach Menge gestaffelte Ermäßigung sieht die Preisliste nicht vor. Für spätere Änderungen der Preisliste gilt Absatz 10.
(1a) Abrechnungszeitraum. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat. Der erste beginnt an dem Tag, an dem das Entgelt erstmals fällig wird; das ist der Tag des Vertragsschlusses oder, wenn dem Kunden entgeltfreie Zeit gewährt wurde, der erste Tag danach. Jeder weitere beginnt am gleichen Tag des folgenden Monats. Hat ein Monat diesen Tag nicht, beginnt er an dessen letztem Tag; der darauffolgende beginnt wieder am ursprünglichen Tag. Ein Abrechnungszeitraum endet mit dem Tag vor dem Beginn des nächsten. Er ist damit 28 bis 31 Tage lang und fällt nicht mit dem Kalendermonat zusammen.
Beispiel zu Absatz 1a. Vertragsschluss am 14. August: Die Abrechnungszeiträume sind 14.08.–13.09., 14.09.–13.10. und so fort. Vertragsschluss am 31. Januar: 31.01.–27.02., 28.02.–30.03., 31.03.–29.04. — der 31. kehrt zurück, sobald der Monat ihn hat.
(2) Bezugsgröße ist die Zahl der Nutzer. Nutzer ist
- jede Person, die angelegt und nicht stillgelegt ist und für die im Abrechnungszeitraum Zeiten erfasst werden können, und
- jeder Zugang zur Anwendung, auch ein reiner Verwaltungszugang ohne eigene Zeiterfassung.
Ein Mitarbeiterzugang, der mit einer erfassten Person verbunden ist, zählt einmal. Ein Chef- oder Verwaltungszugang lässt sich mit keiner erfassten Person verbinden und zählt eigenständig; wer als Chef auch eigene Zeiten erfasst, ist zwei Nutzer. Der Inhaber zählt mit.
(2a) Leistungsstufen. Die Anwendung wird in den Stufen Basic und Pro angeboten; welche Leistungen zu welcher Stufe gehören, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Der Kunde kann die Stufe jederzeit in der Anwendung wechseln. Für den Wechsel gelten die Absätze 3 und 5 entsprechend: hinauf sofort und anteilig, hinab ab dem nächsten Abrechnungszeitraum.
(3) Eine Erhöhung wirkt sofort, und zwar anteilig. Legt der Kunde im Lauf eines Abrechnungszeitraums mehr Nutzer an, als für diesen bereits berechnet wurden, wird der Mehrbetrag anteilig für die verbleibenden Tage dieses Abrechnungszeitraums berechnet, einschließlich des Tages der Anlage. Maßgeblich ist die Zahl der Tage des jeweiligen Abrechnungszeitraums (Absatz 1a). Der Betrag wird der nächsten Rechnung hinzugefügt; er wird nicht gesondert eingezogen.
(4) Innerhalb eines Abrechnungszeitraums wird dieselbe Zahl nur einmal berechnet. Werden Nutzer stillgelegt und im selben Abrechnungszeitraum wieder aktiviert, entsteht dadurch kein weiteres Entgelt. Berechnet wird ausschließlich, was über den im laufenden Abrechnungszeitraum bereits berechneten Betrag hinausgeht.
(5) Eine Verringerung wirkt ab dem nächsten Abrechnungszeitraum. Sinkt die Zahl der Nutzer, wird der laufende Abrechnungszeitraum nicht nachträglich ermäßigt und nicht erstattet; ab dem nächsten Abrechnungszeitraum wird nach der niedrigeren Zahl abgerechnet. Maßgeblich dafür ist der Stand am letzten Tag des laufenden Abrechnungszeitraums. Dasselbe gilt für den Wechsel in eine niedrigere Stufe; die bisherige Stufe bleibt bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums nutzbar.
Beispiel zu Absatz 3 bis 5. Ein Betrieb hat am 14. August geschlossen; sein Abrechnungszeitraum läuft vom 14.08. bis zum 13.09., das sind 31 Tage. Er zahlt die Grundgebühr mit einem Kontingent von zehn Nutzern. Am 20. August legt er drei weitere an: Berechnet werden drei mal der Preis je weiterem Nutzer, davon 25 Einunddreißigstel — die Tage vom 20.08. bis zum 13.09. Am 1. September legt er zwei davon still: Für den laufenden Abrechnungszeitraum ändert das nichts, ab dem nächsten (14.09.) wird nur noch ein weiterer Nutzer berechnet. Legt er dieselben zwei noch vor dem 14.09. wieder an, entsteht dafür kein weiteres Entgelt.
(6) Einmalige Entgelte — eine Einrichtungsgebühr ebenso wie das Entgelt für die Übernahme nach § 2 Abs. 5 — fallen nur an, wenn sie in der Preisliste oder im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind. Über sie wird eine eigene Rechnung gestellt und über das hinterlegte Zahlungsmittel eingezogen; sie erscheinen nicht auf der Monatsrechnung. Die Preisliste nennt den Zeitpunkt.
(7) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Derzeit wird nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben (Kleinunternehmerregelung).
(8) Die Abrechnung erfolgt für jeden Abrechnungszeitraum im Voraus, jeweils an seinem ersten Tag: Erst wird gezahlt, dann wird geleistet. Beträge nach Absatz 3 werden der nächsten Rechnung hinzugefügt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(9) Kommt der Kunde mit den Entgelten zweier aufeinanderfolgender Abrechnungszeiträume in Verzug, darf der Auftragnehmer den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform sperren. Der Datenexport nach § 10 bleibt davon unberührt.
(10) Änderung der Preisliste. Der Auftragnehmer kann die Preisliste mit Wirkung für bestehende Verträge ändern. Die geänderte Preisliste wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Tag, ab dem sie gelten soll, in Textform mitgeteilt; die Mitteilung nennt den bisherigen und den neuen Betrag, den Tag des Wirksamwerdens und die Rechte nach diesem Absatz.
Widerspricht der Kunde nicht bis zum Tag des Wirksamwerdens in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
Der Kunde kann den Vertrag bis zum Tag des Wirksamwerdens ohne Einhaltung einer Frist zu diesem Tag kündigen (Sonderkündigungsrecht); ein Widerspruch gilt zugleich als solche Kündigung, wenn der Kunde nichts anderes erklärt. Kündigt der Kunde, bleibt es bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums bei der bisherigen Preisliste. Das Kündigungsrecht nach § 9 bleibt unberührt.
Eine Erhöhung ist auf den Ausgleich gestiegener Kosten beschränkt — für den Betrieb der Anwendung, für Leistungen Dritter nach § 7 und für gesetzlich veranlassten Mehraufwand. Der Auftragnehmer legt die Gründe in der Mitteilung dar. Eine Erhöhung von mehr als zwanzig Prozent des bisherigen Entgelts innerhalb von zwölf Monaten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden; für sie gilt dieser Absatz nicht.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(2) Beide Seiten können jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Wie er bestimmt wird, steht in § 8 Abs. 1a. Der Kunde kann die Kündigung jederzeit selbst in der Anwendung erklären.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 10 Datenexport und Löschung nach Vertragsende
(1) Der Kunde kann seine Daten bis zum Ende des Vertrags jederzeit selbst exportieren.
(2) Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten für 30 Tage zum Export bereit und weist den Kunden am Tag des Vertragsendes in Textform darauf hin. Der Zugang des Kunden bleibt in dieser Zeit allein zum Zweck des Exports bestehen.
(3) Nach Ablauf dieser Frist wird der Betrieb stillgelegt: Er ist nicht mehr erreichbar, und es werden keine Daten mehr verarbeitet außer zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
Gelöscht wird nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Das sind insbesondere zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 2 MiLoG sowie sechs und zehn Jahre nach § 257 HGB und § 147 AO, jeweils vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet. Maßgeblich ist die späteste dieser Fristen.
⚠ Das ist keine Vorratshaltung, sondern die Kehrseite von Absatz 4. Die Aufzeichnungen sind die des Kunden; er muß sie vorlegen können, wenn der Zoll nach § 17 MiLoG fragt. Eine Löschung nach 30 Tagen nähme ihm den Nachweis, zu dem ihn das Gesetz verpflichtet.
(3a) Der Kunde kann die frühere Löschung jederzeit in Textform verlangen. Der Auftragnehmer löscht dann innerhalb von 30 Tagen, weist aber vorher auf Absatz 3 hin. Eine solche Weisung geht den Fristen aus Absatz 3 vor; die Folgen trägt der Kunde.
(3b) In den Sicherungen überdauern gelöschte Daten bis zum Ablauf der Fristen nach § 5 Abs. 1 — auf dem Server bis zu 14 Tage, außer Haus bis zu zwölf Monate. Sicherungen werden nicht nachträglich bearbeitet; wer in einen Abzug hineinschreibt, macht ihn wertlos, und damit wäre die Wiederherstellbarkeit nach Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO dahin.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Daten vor der Löschung zu sichern, soweit er sie zur Erfüllung eigener Aufbewahrungspflichten benötigt.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das Zwölffache des monatlichen Entgelts, mindestens jedoch 5.000 Euro je Schadensfall.
(3) Die Bereitstellung und Wiederherstellung der Datensicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Absatz 2. § 9 der allgemeinen AGB des Auftragnehmers (Ausschluss der Haftung für Datenverlust) gilt für diesen Vertrag nicht, da § 5 dieser Bedingungen eine ausdrückliche Vereinbarung zur Datensicherung enthält.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige Stammdaten oder unrichtige Regeln vorgegeben hat.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
§ 12 Änderung dieser Bedingungen
(1) Der Auftragnehmer kann diese Bedingungen ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder einen geänderten Leistungsumfang erforderlich ist.
(2) Die geänderte Fassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und ihm bei der nächsten Anmeldung in der Anwendung zur Bestätigung vorgelegt.
(3) Widerspricht der Kunde nicht bis zum Tag des Wirksamwerdens in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Auf diese Folge, auf den Tag des Wirksamwerdens und auf das Recht nach Absatz 4 wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
(4) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Tag des Wirksamwerdens ohne Einhaltung einer Frist zu diesem Tag kündigen (Sonderkündigungsrecht); ein Widerspruch gilt zugleich als solche Kündigung, wenn der Kunde nichts anderes erklärt. Bis zum Wirksamwerden gilt die bisherige Fassung.
(5) Dieser Paragraph gilt nicht für den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (§ 6). Dessen Änderung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dokumentiert sein; Schweigen ist keine Dokumentation.
(6) Dieser Paragraph gilt nicht für Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berühren, soweit sie nicht von § 8 Abs. 10 erfasst sind. Für Preisänderungen gilt ausschließlich § 8 Abs. 10.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten ist Mülheim an der Ruhr.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Was sich gegenüber der Fassung 2026-09 geändert hat
| Stelle | Vorher | Jetzt |
|---|---|---|
| § 8 Abs. 1 | „das im Angebot vereinbarte Entgelt" | Grundgebühr mit Kontingent und Preis je weiterem Beschäftigten, nach der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste |
| § 8 Abs. 3 | — | Neu: Eine Erhöhung der Zahl der Beschäftigten wird sofort und in voller Höhe berechnet |
| § 8 Abs. 4 | — | Neu: Innerhalb eines Kalendermonats wird dieselbe Zahl nur einmal berechnet |
| § 8 Abs. 5 | Abs. 2: „ab dem Folgemonat … Stand am Monatsletzten" | Gilt jetzt nur noch für eine Verringerung |
| § 8 Abs. 6 bis 9 | Abs. 3 bis 6 | Unverändert, nur neu numeriert |
| § 8 Abs. 10 | — | Neu: eigene Regel für Änderungen der Preisliste (Wortlaut siehe Fassung 2026-09-21) |
| § 9 Abs. 2 | „vier Wochen zum Monatsende" | „jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums" |
| § 8 Abs. 2 | „aktive Beschäftigte" | Nutzer — jede erfasste Person und jeder Zugang zur Anwendung, auch ein reiner Verwaltungszugang |
| § 8 Abs. 3 | Erhöhung in voller Höhe | Erhöhung anteilig für die verbleibenden Tage des Kalendermonats |
Nicht geändert wurden die Haftung (§ 11), die Fristen zur Änderung dieser Bedingungen (§ 12) und der Datenexport nach Vertragsende (§ 10).
Was sich in der Fassung 2026-09-21 geändert hat
Diese Fassung ändert zwei Dinge, und beide sind Entscheidungen des Inhabers vom 21.09.2026.
1. Die Mengenstaffel entfällt (§ 8 Abs. 1). Bis 50 Nutzern war sie wirkungslos; darüber verschenkte sie einen Rabatt, der im Gespräch mehr wert ist als vorab. Der Preis je weiterem Nutzer ist jetzt für jeden weiteren Nutzer gleich — eine Multiplikation, kein Schwellenwert.
Für bestehende Verträge ist das formal eine Erhöhung für jeden Betrieb über 50 Nutzern. Zum Zeitpunkt der Freigabe gibt es keinen solchen Betrieb und überhaupt keinen zahlenden Kunden; es trifft niemanden.
2. Eine Änderung der Preisliste wirkt jetzt ohne ausdrückliche Zustimmung (§ 8 Abs. 10). Bisher galt für einen bestehenden Vertrag die alte Preisliste weiter, solange der Kunde nicht zustimmte. Das war eine Zusage, die die Anwendung nie eingehalten hat: Die Preisabfrage nimmt immer die neueste geltende Zeile, und einen Zustand „dieser Kunde bleibt beim alten Preis" gibt es im Schema nicht. Der Vertrag versprach etwas, das niemand einlösen konnte.
Statt den Zustand zu bauen, folgt der Vertrag jetzt dem Weg, den jeder Diensteanbieter geht und den der Inhaber ausdrücklich so will: Ankündigung in Textform, sechs Wochen Vorlauf, Schweigen gilt als Zustimmung, und wer nicht einverstanden ist, kündigt zu genau diesem Tag.
Damit diese Regel trägt und nicht am ersten Tag vor Gericht fällt, hat sie drei Grenzen, die vorher keine Klausel hatte:
- Das Sonderkündigungsrecht steht ausdrücklich darin, und ein Widerspruch gilt zugleich als Kündigung — niemand bleibt gefangen.
- Eine Erhöhung ist auf den Ausgleich gestiegener Kosten beschränkt und muss in der Mitteilung begründet werden. Eine Preisanpassungsklausel ohne Anlass und ohne Maß ist der Fall, in dem solche Klauseln regelmäßig kippen.
- Über zwanzig Prozent in zwölf Monaten endet die Fiktion. Darüber braucht es die ausdrückliche Zustimmung, wie bisher.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag bleibt ausgenommen (§ 12 Abs. 5). Art. 28 DSGVO verlangt eine dokumentierte Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Schweigen ist keine Dokumentation, und auf die Frage eines Prüfers, worauf sich die Verarbeitung stützt, ist „der Kunde hat nicht widersprochen" die falsche Antwort. Er ist damit der einzige Text, der weiterhin ausdrücklich bestätigt werden muss — und nur dann, wenn er sich wirklich ändert.
3. Was nach dem Vertragsende geschieht, steht jetzt richtig da (§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2 bis 3b). Bisher versprach § 10 Abs. 3 die Löschung „nach Ablauf dieser Frist", also 30 Tage nach Vertragsende. Der Code hat das nie getan und durfte es auch nicht: Er hält die gesetzlichen Fristen ein (verwaltung.FRISTEN — 730 Tage ArbZG, Jahresende + 6 Jahre HGB, Jahresende + 8 Jahre AO) und löscht erst, wenn die späteste abgelaufen ist. Diesmal hatte der Code recht und der Vertrag unrecht.
Dazu zwei Angaben, die seit dem 20.09.2026 falsch waren: Die Kopie außer Haus hält seit der Umstellung auf Falkenstein 14 Tages-, 8 Wochen- und 12 Monatsstände, nicht vierzehn Stände. Das Skript wußte es, drei Papiere nicht. Und § 10 Abs. 2 verlangt jetzt ausdrücklich, daß der Zugang für die 30 Tage bestehen bleibt — bis heute wurde der Betrieb am Tag des Vertragsendes stillgelegt, und der Kunde kam an seinen eigenen Export nicht mehr heran.
⚠ Diese Fassung ist von keinem Rechtsanwalt geprüft. Sie folgt dem, was vergleichbare Anbieter verwenden, und benennt die Grenzen, an denen solche Klauseln scheitern. Vor dem ersten größeren Kunden gehört sie einmal anwaltlich angesehen — das ist billiger als die Rückabwicklung einer Erhöhung.
Was sich in der Fassung 2026-09-20 geändert hat
Diese Fassung ändert kein Entgelt. Sie stellt richtig, welcher Zeitraum gemeint ist, wenn von „monatlich" die Rede ist.
Der Anlass: § 9 Abs. 2 sagte bereits, der Abrechnungszeitraum beginne „mit dem Tag des Vertragsschlusses" — § 8 rechnete daneben in Kalendermonaten. Zwei Stellen desselben Vertrags meinten zwei verschiedene Zeiträume. Die Abbuchung folgte immer schon dem Tag des Vertragsschlusses; damit war § 8 diejenige Stelle, die nicht stimmte.
| Stelle | Vorher | Jetzt |
|---|---|---|
| § 8 Abs. 1a | — | Neu: Der Abrechnungszeitraum ist ausdrücklich bestimmt — Beginn, Monatslänge, kurze Monate, Ende — mit Beispielen |
| § 8 Abs. 2 | „im Abrechnungsmonat" | „im Abrechnungszeitraum" |
| § 8 Abs. 3 | anteilig für die verbleibenden Tage des Kalendermonats | anteilig für die verbleibenden Tage des Abrechnungszeitraums |
| § 8 Abs. 4 | „innerhalb eines Kalendermonats" | „innerhalb eines Abrechnungszeitraums" |
| § 8 Abs. 5 | „Stand am Monatsletzten" | „Stand am letzten Tag des laufenden Abrechnungszeitraums" |
| § 8 Abs. 8 | „monatlich im Voraus" | „für jeden Abrechnungszeitraum im Voraus, jeweils an seinem ersten Tag" |
| § 8 Abs. 9 | „zwei aufeinanderfolgende Monatsentgelte" | „die Entgelte zweier aufeinanderfolgender Abrechnungszeiträume" |
| § 9 Abs. 2 | eigene Bestimmung des Zeitraums | Verweis auf § 8 Abs. 1a — eine Bestimmung statt zweier |
Wen das schlechter stellt: niemanden. Für einen Kunden, der am Monatsersten geschlossen hat, ändert sich nichts. Für alle anderen wird die anteilige Berechnung nach Absatz 3 genauer: Sie trifft jetzt den Zeitraum, für den er wirklich zahlt, statt eines Kalendermonats, der zur Hälfte schon vorbei sein konnte.